Domdechant, Senior und Domkapitel zu Münster bekunden, daß sie Lucas Schipman von der Schiffahrt, Kirchspiel St. Mauritz, und seiner Frau Gertrud Stodtbrock, beide freien Standes und Bürger der Stadt Münster, mit Zusimmung ihres Mitkanonikers Johann Dietrich Raitz von Frentz, Oblegiars in Roxel, gestattet haben, zu Schulte Hermens, Dorf Roxel, gehöriges Gartenland zu bezimmern und zu bewohnen sowie zwei Stücke Land von vier Scheffeln Einsaat bei Schulte Berendts Hellkampf zu nutzen. Dafür sind jährlich je fünf Reichstaler zu Weihnachten an die Domburse und den Oblegiar zu zahlen. Die Kinder der Pächter haben ein Näherrecht an den Grundstücken, müssen jedoch jeweils nach Ablauf von acht Jahren je einen Goldgulden Weinkauf an die Domburse und den Oblegiar entrichten. Beim Hausbau dürfen Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Brennt das Haus ab, dürfen die Pächter es neu errichten. Ihre Rechte werden nicht berührt, wenn Schulte Hermens Erbe heuer-, pacht- oder eigentumsweise ausgetan wird. Ankündigung der Siegel des Domkapitels, des Oblegiars un der Unterschrift des Domkapitelssekretärs. Gegeben zu Münster.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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