Verordnung über das Vermögen der 30 Jahre abwesenden Untertanen, das den nächsten Anverwandten gegen Kaution und der 60 Jahre abwesenden Untertanen ohne Kaution zu verabfolgen sei (Nr. XXXIV des Donaueschinger Wochenblatts vom 23. August 1781)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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