Philipp von Bolanden Herr zu Altenbamberg (Aldenbeumburg), seine
Frau Imagina (Meyne) und sein Bruder Konrad versprechen ihrem Verwandten
(neven) Walram Grafen von Sp. und seinen Erben Grafen zu Sp. Herren zu
Kreuznach (Crutzenachen), nichts mehr gegen sie und die Ihren zu
unternehmen, wenn diese nichts gegen sie tun, und öffnen ihre Burgen
Altenbamberg, Stolzenberg (Stoltzin-), Bolanden und Wildenstein (Wieln-)
gegen jedermann; ausgenommen sind Ruprecht der Alte Pfalzgraf bei Rhein und
Herzog in Bayern (Beyern) sowie Mannen und Burgmannen der Aussteller, die
vor ihnen und dem Grafen Recht geben und nehmen. Auf Ansinnen des Grafen und
seiner Erben sollen die Aussteller und ihre Erben sofort mit Amtleuten,
Turmknechten, Pförtnern und Dienern zur Verfügung stehen. Graf Walram erhält
das Recht, alle verpfändeten Festen, Leute, Gerichte, Dörfer, Gülten, Güter,
Fischereien, Jägereien, Wälder, Wasser und Weiden auszulösen; wollen die
Aussteller weitere Burgen, Städte oder Festen verpfänden, haben sie sie dem
Grafen für eine angemessene Summe anzubieten; bei Meinungsverschiedenheiten
über die Pfandsumme sollen zwei Freunde jeder Seite diese festsetzen. Graf
Walram hat dafür Philipp die Hälfte seines Anteils zu Naumburg (Nuwen-)
gegeben, d. h. ein Viertel der Burg mit Zubehör; nach Philipps Tod soll es
an seinen Bruder Konrad fallen, später an die Erben der beiden. Die Urkunden
des Grafen wegen der Burg bleiben davon unberührt; Philipp und seine Erben
haben darüber Urkunden auszustellen; vorher haben sie dort nichts zu
schaffen. Verstoßen sie dagegen, fällt der vierte Teil wieder an den Grafen.
Burggraf, Amtleute, Turmknechte, Pförtner und Wächter sollen in erster Linie
dem Grafen gehorchen. Beide Parteien haben die Burg zu beschirmen und dort
einen gemeinsamen Amtmann einzusetzen. (1) Philipp, (2) Imagina und (3)
Konrad siegeln; sie bitten die Grafen (4) Johann von Sp. und (5) Heinrich
von Veldenz (Veldentz) um Mitbesiegelung. - Diese kündigen ihre Siegel
an.