Wechselseitige Besteuerung der Eigengüter und walzenden Lehen der Untertanen zu Herbolzheim, Krautostheim und Ulsenheim durch Würzburg und Seinsheim dergestalt, dass die würzburgischen ihre besitzenden seinsheimischen walzenden Lehen nach Markt Bibart, hingegen die seinsheimischen ihre würzburgischen walzenden Lehen nach Seehaus versteuern

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg
Loading...