Streit der verschiedenen Gläubiger, der „creditores hypothecarii“ (Unterpfandgläubiger) und der „creditores chirographarii“ (Schuldscheingläubiger), um die Konkursmasse, insbesondere die Häuser Engelsdorf und „Köttingen“ bei Aldenhoven (heute Köttenicher Mühle ?, beide im Kr. Jülich), des ca. 1713 verst. Theodor Holtz, Sohnes des Aachener Richters Diederich Holtz. 1705 beantragten Nikolaus de Groote aus Köln und sein Schwager, der Generaleinnehmer Rud. Adolf von Geyr, bei den Gerichten Barmen und Aldenhoven (beide Kr. Jülich) den „Arrest“ (Pfändung) auf die Güter des Schuldners. 1707 schlossen sich in Köln die Schuldscheingläubiger von Geyr, J. B. (von) Heinsberg, Isaak und Jakob Meinertzhagen, Lambert Canto, A. G. von Heesacker und die Erben Freyaldenhoven unter gegenseitigem Verzicht auf Vorzugsrechte zur Eintreibung ihrer Kredite zusammen. Das Gericht Aldenhoven beraumte für März 1708 die Zwangsversteigerung der auf 62.195 Rtlr. taxierten Holtzischen Güter an. Dagegen protestierten 1708 Dekan und Kapitel der Stiftskirche St. Andreas in Köln als Unterpfandgläubiger und die Freifrau von Palant, geb. Freifrau von Efferen, die die Rechte ihrer unmündigen Kinder an den Renten des Hauses Engelsdorf sichern wollte. Nullitätsklage gegen das Urteil der 1. Instanz vom 13. Dez. 1717, das den Gläubigern General von Dopf und Witwe von Castell das „ius praeferentiae“ (Vorzugsrecht) an den Konkursgütern einräumte. Da das RKG am 28. Sept. 1791 sein Urteil vom 6. Feb. 1727 bestätigte, gehen die Appellanten beim Erzkanzler in Revision.