Wegen der gemachten Polizeiordnung war es zwischen Jos Niklaus Graf zu Hohenzollern, Herr zu Haigerloch, einerseits und den Untertanen, Gericht, Rat und Gemeinde der Stadt Haigerloch andererseits zum Streit gekommen, in dessen Verlauf die von Haigerloch die kaiserliche Statthalter, Regenten und Räte der oberösterreichischen Lande anriefen. Der Kaiser ernannte Hans von Ehingen und Hans Jakob Widdman von Mühringen, Vogt, Amtsverwalter zu Horb, zu Kommissaren, um den Streit gütlich beizulegen. Auf einem Tag wird vereinbart, daß die Parteien ihre Urkunde, Rechte, Gewohnheiten und Freiheiten überschicken und den Kommissaren je einen Unparteiischen vom Adel zur Seite setzen sollen. Beisitzer des Grafen, der auf dem laut Datum der Urkunde zu Hechingen gehaltenen Tag persönlich erscheint, ist Gall Schitz von Eutingerthal, Beisitzer derer von Haigerloch Hans von Ow zu Neuenhaus. Die Parteien werden gehört. Der Graf will als Erbherr und ordentliche Oberkeit der Stadt Haigerloch die vom Kaiser mit den Reichsständen verabredete und publizierte Polizeiordnung einführen, während die von Haigerloch bei ihren von Kaisern, Königen und vom Haus Österreich verliehenen Privilegien bleiben wollen. Die Kommissare und Beisitzer prüfen mit Zustimmung der Parteien die Freiheiten der Stadt Haigerloch: zuerst die Pergament Urkunde, auch das Stadtbuch von 1457 November 10 (Martinsabend). Die von Haigerloch legen auch ein "Rottel" oder Beschreibung aller Herkommen, Gewohnheiten und Ordnungen vor. Der Inhalt wird mit Stadtbuch und Urkunde verglichen. Es kommt zu folgendem Vergleich: 1) Der von der Obrigkeit eingesetzte Obervogt oder Schultheiß soll den Bürger und Einwohnern von Haigerloch schwören, sie bei ihren Rechten, Gewohnheiten und Herkommen bleiben zu lassen und einen Rat[sbeschluß], sofern dieser nicht gegen die Obrigkeit gerichtet ist, wie ein anderer des Rats, zu verschweigen 2) Wenn ein Obervogt oder Schultheiß steuerbare Güter zu Haigerloch kauft oder an sich bringt, muß er davon gewöhnliche Steuer und Wachtgeld zahlen, doch soll seine Steuer nicht höher als die anderer Bürger veranschlagt werden 3) Das gleiche gilt für steuerpflichtige Güter, welche die Obrigkeit an sich zieht oder erhält 4) Es soll bei dem im Stadtbuch enthaltenen Artikel über das Schultheißenamt bleiben. Wenn aber die Obrigkeit einen Schultheißen einsetzt, der nicht Bürger ist, soll er so beschaffen sein, daß er als Bürger aufgenommen werden kann 5) Rat und Schultheiß dürfen Brot-, Fleisch- und Weinbeseher einsetzen, auch Tuchbeseher und -besiegler und Feuerbeseher, und ihnen Maß und Ordnung geben 6) Jeder Wirt oder Gasthalter muß ein Jahr lang ausschenken. Wer damit vor Ablauf eines Jahres unerlaubt aufhört, zahlt der Herrschaft 3 Pfund Heller und der Stadt 5 Schilling 7) Ein Wirt soll sich nicht länger als 8 Tage ohne Wein finden lassen bei Strafe 1 Pfund Heller zu Gunsten der Stadt, außer wenn er mittlerweile ein "geschir" auf dem Lande hat 8) Wenn ein Wirt oder Gasthalter geschätzten, zugelassenen und angebrochenen Wein nicht um Geld herausgeben will, zahlt er der Stadt 1 Pfund Heller 9) Kein Wirt zu Haigerloch soll Wein in Keller oder Haus nehmen, wenn dieser nicht zuvor von den Verordneten "aufgeschnitten" worden ist, bei Strafe von 3 Pfund Heller zu Gunsten der Herrschaft und 5 Schilling zu Gunsten der Stadt 10) Niemand soll Wein unerlaubt, auch nicht teurer als erlaubt, aussohenken bei Strafe von 1 Pfund Heller zu Gunsten der Stadt 11) Alle, die selbst Wein haben, dürfen ihn während des Jahres ausschenken, ausgenommen am Jahrmarkt und an Kirchweih, doch soll dieser Wein auch angeschnitten und verungeldet werden 12) Nach der 9. Stunde soll kein Wirt Wein geben weder auf die Gasse noch in die Häuser, ausgenommen an Kranke, Fremde oder Kindsbetterinnen, bei Strafe 1 Pfund Heller 13) Obwohl die von Haigerloch dem Herrn keinen Tag Dienst zu tun schuldig sind, soll doch, wenn ein Amtmann an Weihnachten sie im Namen des Herrn um Geleit (ein Laitttin) bittet und die von Haigerloch dasselbe erstatten, einem jeden, der mit dem Karren fährt, für 1 Pfennig Brot und einem, der mit dem Wagen fährt, für 2 Pfennig Brot gegeben werden 14) Der Stadtknecht soll nach der Einsetzung einen Eid schwören, dessen Inhalt mitgeteilt wird 15) Freien Zu- und Abzug der Bürger zu Haigerloch betr. bleibt es bei dem Artikel im Stadtbuch. Wenn aber eine Manns- oder Weibsperson, die dem gnädigen Herrn leibeigen ist, abziehen will, soll es mit Wissen und Willen des gnädigen Herrn oder seiner Amtleute geschehen 16) Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, soll durch Amtleute und Rat nur dann zugelassen werden, wenn er zuvor bewiesen hat, daß er keine andere Obrigkeit hat noch jemandem sonst verbunden ist, auch keinen Krieg oder keine Fehde hat. Außerdem muß er Mannrecht und Abschied von dem Ort, wo er geboren ist und gewohnt hat, vorbringen. Anschließend soll er einen Eid schwören, dessen Inhalt mitgeteilt wird 17) Im "Rottel" ist ein Artikel über die bürgerliche Verpflichtung bei Sturmläuten, Feuersnot und wenn das Fähnlein (Fendlin) im Feld oder nicht sich halten soll. Rat und Gericht sollen sich mit dem Obervogt oder Schultheißen darüber in einer Ordnung vergleichen. Diese Ordnung soll dem Grafen zur Verbesserung und Bestätigung vorgelegt werden. Nach dieser Ordnung hat sich jeder Bürger und Einwohner zu richten 18) Wenn ein Bürger zu Haigerloch etwas hört oder sieht, was Herrlichkeit und Oberkeit des gnädigen Herrn und der Gerechtigkeit der Stadt schadet, soll er es dem Amtmann oder den Bürgermeister möglichst persönlich vorbringen. Wer es nicht so halten will, kann es auch durch Boten schriftlich oder mündlich tun ohne Kosten und Schaden 19) Jeder Bürger muß 5 Jahre lang Bürger bleiben. Wer sich nicht so lange ernähren kann und dies auf einen Eid nimmt, kann [früher] abziehen. Wer solchen Eid nicht leisten kann, muß sich mit der Bürgerschaft vergleichen 20) Wenn einer aus Gericht, Rat oder Gemeinde der Bürger ist, das Amt aufgeben will, braucht man dem nur nachzukommen, wenn er wegziehen will 21) Wenn die Stadt einem Bürger wegen seines Tuns und Lassens nicht behalten will, soll sie ihm aufkündigen 22) Wenn einer oder eine nach Haigerloch kommt und sich mit einer Bürger oder einem Bürger verheiratet, soll er oder sie das Bürgerrecht mit einem Maß Wein eröffnen, sofern er zu einem Bürger tauglich und im Beisein des Amtmanns [zum Bürger] angenommen wird 23) Entgegen dem Stadtbuch wird es den Bürger verboten, zu spielen, zu fluchen, lange Messer zu tragen, nachts auf der Gasse zu gehen u. a. 24) Das Spielverbot soll folgendermaßen angelegt werden: Niemand soll teurer spielen als um einen Fünfer. Nach Feierabend, wenn zur Vesper oder zu Abend geläutet wird, und nach der 9. Nachmittagsstunde soll nicht mehr gespielt werden bei Strafe der Einung 25) Niemand soll bei hl. Namen fluchen, schänden oder schmähen bei Strafe der Einung 26) Kein Bürger oder Einwohner soll nach der 9. Stunde ohne Licht und ohne Grund auf der Gasse herumlaufen bei Strafe einer Einung 27) Die von Haigerloch sollen ihren Bürger gemäß dem Stadtbuch Spieße und andere Untergewehre gebieten, wie sie zur Zeit der Jahrmärkte, auf den Wachten und unter den Toren damit versehen sein sollen 28) Alle Bürger und Einwohner, die dieses vorgenannte Gebot übertreten und dem Schultheißen oder Bürgermeister angezeigt werden, sollen mit vorgeschriebener Pön bestraft werden ohne Nachlaß. Wer eine solche Übertretung sieht und nicht anzeigt, soll ebenso bestraft werden 29) Rat und Amtmann können bei Übertretungen, wenn sie es für besser halten, die verwirkte Einung auch im Bürgerturm oder Käfig abbüßen lassen 30) Der Graf erlaubt Rat und Schultheiß, zu verbieten, an Feiertagen, während der Messe oder Predigt, vormittags oder nachmittags, sich in Wirtshäusern, auf der Gasse oder auf anderen Plätzen finden zu lassen bei Strafe 1 Schilling Heller, halb den armen Leuten und halb dem Büttel oder Stadtknecht. Wer Geschäfte hat, soll diese während dieser Z eit in seiner Behausung erledigen, damit niemandem Ärgernis gegeben wird 31) Wenn die Herrschaft Haigerloch in andere Hand kommt, sollen die Frevel, die bis dahin nicht geahndet (berechtet) wurden, ungestraft bleiben (tot und ab sein) 32) Mit Mühlwerk, Müllern, ihren Dienstboten (Ehalten), ihrem Vieh und Geflügel soll es nach dem Stadtbuch und 2 Verträgen gehalten werden 33) Gericht und Rat erhalten die Macht, die Steuer zu veranlagen (anzulegen). Dazu sollen immer von ihnen und dem Amtmann 5 verordnet werden. Die Veranlagung soll nach Ordnung, altem Herkommen und dem Stadtbuch erfolgen, doch mag sie alle 5 oder 6 Jahre geschehen. Die Veranlagung kann von der gemeinen Bürgerschaft nach Gutdünken geändert, erhöht oder gesenkt werden 34) Den Ausschluß der des Aussatzes verdächtigen Personen betr. bleibt es bei dem Artikel des Stadtbuches, doch soll über den Inhalt des Artikels zwischen Rat und Amtmann verhandelt werden 35) Keine Oberkeit, die Haigerloch innehat, soll es mit ungewöhnlichen Steuern und Schatzungen beschweren 36) Schultheiß, Rat und Pfarrer dürfen - wie von alters her - die Mesner wählen und einsetzen 37) Schultheiß, Bürgermeister und Rat dürfen die Eicher und Untergänger ein- und absetzen, ihnen die Ordnung geben und den Lohn setzen nach Gutdünken 38) Gericht, Rat und Schultheiß dürfen den Stadtschreiber, Schulmeister, Stadtknecht, Wächter, Torschließer und die Schützen ein- und absetzen, ihre Löhne festsetzen und andere Ordnungen geben 39) Rat und Schultheiß dürfen bestimmen, wie es mit Stadtsiegel und Besiegelung gehalten werden soll 40) Dem Rat obliegt es, Hirten und andere ihre Diener ein- und abzusetzen, auch ihre Löhne zu ordnen 41) Fischen und Angeln betr. soll es bei gemeiner Fischordnung bleiben 42) Das Stettgeld an den Jahrmärkten, welches vom Markt der Unterstadt bis an die Brücke anfällt, gehört dem Vogtskriecht und dem Stadtknecht. Was jenseits der Brücke, auf dem Rathaus und sonst anfällt, gehört der Stadt 43) Was unter den Toren anfällt, gehört dem Stadtknecht, der dafür die Tore versehen soll. Er soll die Leute "zimlich" halten und niemals überschätzen 44) Schultheiß, Bürgermeister und Rat oder ihre vom Rat verordneten Beisitzer mit etlichen der nächsten Freunde sollen die Kindspflegen [wohl: Vormundschaften] setzen und entsetzen, doch soll der Amtmann darüber eine Ordnung erlassen 45) Die von Haigerloch haben den Salzkauf zu ordnen 46) Sie haben auch laut ihrem "Rotel" etlichen Zins jährlich aus Allmenden und Hausstätten fallen 47) Gemeiner Stadt und Bürgerschaft gehören auch innerhalb von Zwing und Bann der Stadt alle Einungen bis zu 1 Pfund Heller 48) Wenn jemanden Schaden in Zwing und Bann geschehen ist und derselbe um Schätzung [des Schadens] bittet, soll der Rat Leute wählen, den Schaden festzustellen. Diese erhalten einen angemessenen Trunk auf Kosten dessen, der den Schaden verursacht hat. Bei solcher Besichtigung oder Schätzung soll der Schultheiß zugegen sein. Wenn eine höhere Strafe als eine Einung nötig ist, soll die Festsetzung der Strafe dem gnädigen Herrn vorbehalten sein 49) Spital und Siechenhäuser samt ihrem Zubehör gehören der Bürgerschaft 50) Zwing, Bann und Zufahrten betr. soll es bei den alten Herkommen und Urkunde bleiben 51) Die Herren geben alle Württen [?] zweimal im Jahr und jedes Mal in den Untertrunk ein Viertel Weins 52) Auf Begehren ihres Herrn müssen die von Haigerloch auf eigene Kosten eine Tagreise weit ausziehen, Auszug und Rückkehr bei Sonnenschein. Wenn aber die Herrschaft längere Reisen oder Auszüge begehrt, muß die Herrschaft sie besolden und unterhalten 53) Nach Haigerlocher Brauch muß eine Witwe, die sich wiederverheiratet, mit den Kindern teilen. Wenn ein Witwer sich wiederverheiratet, braucht er mit den Kindern nicht zu teilen, doch soll er den Kindern das Gut nicht verschwenden, damit die Oberkeit nicht gezwungen ist einzuschreiten 54) Der gnädige Herr hat die Macht, alle Stadtpfründen zu verleihen mit Ausnahme der oberen Frühmeßpf ründe, die der Rat mit dem Pfarrer zu verleihen hat 55) Ratsbeschluß: Wer das Rathaus zu Hochzeiten oder sonstigen anderen Festlichkeiten (Schimpffen) gebrauchen will, soll für jede Festlichkeit 1/2 Gulden Zins geben Was bei einer Festlichkeit verbrochen wird, sollen die Veranstalter bezahlen 56) Der Stadtknecht soll die Wälder der Stadt ordentlich hüten. Was er darin zu rügen findet, obliegt der Stadt 57) Bei Urteilen kann die Appellation an den gnädigen Herrn oder dessen Hofgericht erfolgen, der Zug [= Frist, Aufschub] vor dem Stadt- oder Fünfzehnergericht zu Hechingen 58) In Angelegenheiten, die Oberkeit und Landesnot betreffen, sollen die von Haigerloch Rat und Gericht zusammenrufen laut einem besonderen mit dem verstorbenen Christoph Friedrich Graf zu Hohenzollern, etc. geschlossenen Vertrag 59) Wenn man Stadt- und Heiligenrechungen prüft (besitzt), soll der Schultheiß oder der Amtmann dabei sein Die Kommissare und die beiden Beisitzer erklären, alles mit Einwilligung der beiden Parteien ausgerichtet zu haben, unbeschadet der Oberherrlichkeit des Grafen über Stadt und Bürger. Sie haben für Haigerloch die von Kaisern, Königen und dem Haus Österreich bestätigten Privilegien, besonders auch die zwischen den Grafen von Zollern und der Stadt Haigerloch geschlossenen Verträge, in Kraft bleiben lassen. Die Punkte und Artikel außerhalb der im Stadtbuch enthaltenen Privilegien, im "Rotel" enthalten und als Gewohnheit und Ordnung der Stadt Haigerloch vorgebracht, haben sie mit Wissen beider Parteien erläutert. In der Verhandlung hat sich ergeben, daß die von Haigerloch aus Mißverständnis zu weit gegen den gnädigen Herrn gegangen sind. Kommissare, Beisitzer, Gesandte und Verordnete derer zu Haigerloch bitten daher um Straffreiheit für die von Haigerloch, die künftig desto mehr ihrem Herrn zu Zollern Gehorsam erweisen sollen