Klage gegen die Gefangennahme zweier Soldaten, die vom stadtkölnischen Obristwachtmeister zum Schutz des Halfmanns auf dem Hof „die Maher/Mahr“ während des Durchzugs erzbischöflicher Truppen abgestellt worden waren. Dieser Hof gehört zum Leprosenhaus, das „in den Melaten“ gelegen ist. Das Leprosenhaus liege innerhalb des städtischen Territoriums und Burgbanns, werde vom Kölner Rat durch Provisoren verwaltet und unterliege in zivilen und strafrechtlichen Sachen der städtischen Jurisdiktion. Der erzbischöfl. Hofmarschall hat am 23. Mai 1628 die beiden Soldaten nach Königsdorf (Gem. Lövenich, Kr. Köln) verschleppt und dort verhören lassen, da das Leprosenhaus samt Liegenschaften der zuständigen Gewalt des Erzbischofs unterstehe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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