Kaiser Franz II. erteilt in Bezug auf seine zu Frankfurt am Main vollzogene Krönung als römischer König dem Stift U. L. F. zu Aachen den üblichen Revers de non praeiudicando. G. in Unserer und des heiligen Römischen Reichs Stadt Frankfurt, den fünfzehnten Julius im Jahr Siebenzehnhundert zwey und neunzig, Unserer Reiche des Römischen auch des Hungarischen und Böhmischen im ersten. Mit des Kaisers Unterschrift.