Graf Andres zu Sonnenberg (1) beurkundet: Vor ihm und seinen Räten sind erschienen die ehrbaren Ulrich Krae, Hofmeister zu Habsthal (Habstall), als Anwalt von Priorin und Konventsfrauen und ihrem Gotteshaus als Kläger einerseits und Jakob Gasser von Repperweiler (Räpperwyler) (2) andererseits. Der Hofmeister klagt durch seinen Fürsprecher: Die von Habsthal hatten ihren eigenen Maierhof zu Repperweiler an den verstorbenen Cuon Gasser, Vater des Beklagten, als Lehen geliehen lt. der noch vorhandenen Abschrift [des Lehenbriefes] unter der Bedingung, den Hof bei seinem Tod anderweitig verleihen zu können. Gasser soll den Hof räumen. Gasser behauptet durch seinen Fürsprecher, sein Vater habe den Hof erblich geliehen bekommen, und bittet um Belehnung. Der Anwalt der Frauen von Habsthal läßt darauf eine Abschrift der Abredung verlesen, deren Wortlaut mitgeteilt wird. Anschließend erklärt der Anwalt, entgegen der Abredung habe Cuon Gasser den Sohn nicht mit Einwilligung der Frauen [zum Lehensnachfolger] bestimmt. Gasser behauptet, sein Vater habe ihn vor ehrbaren Leuten dazu bestimmt. Das Urteil des Ausstellers und seiner Räte lautet: Jakob Gasser muß den Maierhof räumen und die Frauen daran ungehindert lassen. Dem Anwalt der Frauen wird auf seine Bitte hin eine Urkunde ausgefertigt (1) = Truchsessen von Waldburg, vgl. Alberti II 965 oben (2) Repperweiler, Gemeinde Ursendorf, Kreis Saulgau