1587 März 2 (Montag), Landshut Hans Heinrich Nothaft von Wernberg und Aholming, Viztum (Vitzdomb) Herzog Wilhelms [V.] von Bayern, Rat der fürstlichen Regierung in Landshut, und die anderen fürstlichen Regierungsräte erlassen folgenden Entscheid in der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde zu Berg [ob Landshut] sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Landshut für sich und ihre Mitbürger, die Grundstücke und Urbargüter zu Berg haben, doch mit aignem Ruckhen nit besitzen, einerseits und Heinrich Langenmantel, fürstlicher Rat und Kastner zu Landshut, andererseits um den Grundstücksbesitz von Landshuter Bürgern in der Hofmark Berg [ob Landshut]: 1) Die Landshuter Bürger dürfen Güter in der Hofmark Berg kaufen und verkaufen. 2) Die Güter der Landshuter in Berg werden nicht gesondert versteuert, sondern zusammen mit ihrem Landshuter Besitz. 3) Für ererbte Güter in der Hofmark Berg ist Anleite (anlaith) zu geben. 4) Verträge bezüglich dieser Güter dürfen in der Stadt Landshut geschlossen werden, wobei die Rechte des Herzogs als Grundherrn unberührt bleiben. Ohne Wissen und Genehmigung des Kastners dürfen die Grundstücke weder verändert noch veräußert werden. 5) Der Kastner als Hofmarks- und Urbarsrichter hat weiterhin den [bergischen] Inleuten und Besitzern der Güter von Landshuter Bürgern durch seinen Amtmann anzuzeigen, was er der Vogtei- und Grundherrschaftsrechte wegen zu handeln hat; wo die Güter nicht Inleuten und Besitzern gehören [sondern Landshuter Bürgern], hat der Amtmann dies den Bürgern als bergischen Untertanen selbst anzuzeigen. Inleute und Besitzer bzw. Bürger haben seiner Forderung nachzukommen. Andernfalls kann der Kastner Verbot und Arrest auf die Güter schlagen. - Der Kastner erhält amtshalber diesen von ihm erbetenen Rezess. Siegler: Fürstliche Regierung zu Landshut (unnder hieranhanngendem fürstlichen Regiments Secret) Ausf. Perg. - 1 Sg. in Holzkapsel mit Deckel - U.: W. Vorster secretarius subscripsit manu propria; unter dem Umbug: Canntzleyr[egister] - Taxvermerk: Taxa nihil, weil es ambtshalber ist - Rv.: Fürstlichen Rhat unnd Castners zu Lanndshuet Hainrichen Lanngenmantls ambtshalber Receß contra Burgermaister unnd Rhat der Statt doselbs für sich unnd ire Mitburger, auch ainer Gmain zu Perg - Beilagen: Kurzregest des 18. Jh.; 2 Abschrr. des 18. Jh. Altsignatur(en): Nr. 2; - Chlingensperg 4

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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