In der Auseinandersetzung um die Abtretung und Aufteilung von fünf Morgen Land appelliert Albrecht Verber gegen die jeweils zugunsten des Cornelius Kerman ergangenen Urteile der Vorinstanzen. Der Appellat erklärt die Angelegenheit für nicht ans RKG erwachsen, da zum dritten Mal von der gleichen Partei appelliert werde, die Appellationssumme von 50 Gulden nicht erreicht werde und die Frist zur Anhängigmachung der Appellation am RKG überschritten worden sei. Der Appellant weist diese Einwände zurück; die Verzögerung bei der Ausbringung der Ladung sei durch seine späte Kenntnis über den Beginn der Gerichtstätigkeit des RKG in Nürnberg bedingt gewesen. Mit RKG-Urteil vom 15.8.1525 wird die Appellation als nicht ans RKG erwachsen erklärt und der Apppellant zur Übernahme der Kosten verurteilt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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