Bekanntmachung des VII. Armeekorps in Münster: Im deutsch-holländischen Grenzgebiet dürfen Briefe nur offen ausgeliefert werden, ausgenommen sind nur Briefe von und an Militär-, Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sowie Briefe an Angehörige der Armee und Marine, die im Felde stehen. Münster, 20. November 1914