Insert, enthaltend die vor dem Deutschmeister (Teutschmeister) Reinhard von Neipperg (Nypperg) als Obmann und in einem gleichen Zusatz anhängig gemachte Rechtshandlung zwischen Maulbronn, Württemberg (Wirtemberg) und mehreren Kommunen wegen verschiedener (zerschiedenen) strittiger Punkte, in specie die Schäferei zu Heimsheim und Heimerdingen (Heymendingen), den Schaftrieb in Sternenfels und Wüstenglattbach (Wüsten Glappach), derer von Sternenfels Trieb ihrer Schweine auf Maulbronn, derer von Vaihingen, Ersingen und Wüstenglattbach (Wüsten Glappach) Viehtrieb in den Wald, genannt der Hock, den Zoll und Weggeld, auch die Vogtei von Mönsheim, die vermeinte hinterstellige Nutzung, als Mönsheim von Maulbronn wieder eingelöst worden war, des Klosters vermeinte Fruchtgülten auf dem Höfle von Münchingen, den Wildbann am Schmieer (Schmyeher) Forst und in dem Kraich [Kraichgau], auch in den gegen Füllmenbach (Filmenbach) und Diefenbach gehörigen Wäldern jenseits der Straße gegen den Stromberg gelegen, die Behausung der Förster oder Forstknechte in den Maulbronner Dörfern, Strafen in dem Wildbann, das neu aufgestellte Gericht in Mühlhausen (Mülhausen), die Wässerung dort, auch den gefangenen Forstknecht Volmar, Haltung eines Wagens, Unterhalt und Besserung der Landstraßen bei Illingen und Lienzingen (Linzingen), die Poen um den Überfall von Mühlhausen (Mülhausen) und Bernhard Kruses Gefängnis und aufgelaufene Kosten, auch anderen in der Klage und Gegenklage verzeichnete, aber teils nicht zu Recht gesetzte teils nachgelassene Punkte betreffs de anno 1482 und 1483 samt dem darüber von oben genannten Deutschmeister (Teutschmeister) erteilten Rechtsspruch.