Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken bekunden, dass sie einen Vertrag über Lambsheim (Lamßheim), Weisenheim am Sand (Wißheim) und andere ihren Schirm berührende Gebiete geschlossen haben, worüber sie vormals in Irrungen geraten waren. Alle Händel, Totschläge, Brandstiftungen, Weg- und Gefangennahmen sollen gesühnt sein. Im Streit um die Zollhütte (hütten) soll Rheingraf Johann, Unterlandvogt im Elsass, als Schiedsmann einen Tag zu Worms bis Jakobstag [25.07] ansetzen, zu dem beide Parteien zwei ihrer Räte als Zusätze senden sollen. Beide Aussteller verpflichten sich, den Mehrheitsentscheid der fünf Schiedsleute anzuerkennen. Untersuchungen in der Angelegenheit sollen dabei über Michaelstag [29.09] hinaus andauern. Es folgen Bestimmungen zum Ersatz von Schiedsmannen und Zusätzen. Im Streit um Zollhütte, Zoll und Rechtsverhältnisse zu Oggersheim sollen die Schiedsleute versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Fürsten zu erzielen, ansonsten Anhörungen und Entscheide vornehmen. Zwischen Hans von Flersheim, Jeremias (Myas) vom Stein und Hans Meyenfisch einerseits und Ludwig von Pfalz-Zweibrücken andererseits will Kurfürst Friedrich bis Johannestag [24.06.] ihrer Fehde wegen einen gütlichen oder rechtlichen Austrag erzielen. Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken soll jene neuen Silber- und Hellermünzen gebrauchen, die Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Erzbischof Adolf II. von Mainz schlagen lassen, wobei Bestimmungen zu etwaigen Münzveränderungen folgen. Beide Parteien erhalten eine gleichlautende, von beiden Fürsten besiegelte Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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