Johanns, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, nimmt die Stadt Nürnberg und ihre Bürger in seinen besonderen Schutz, dass sie und ihre Diener mit ihrer Kaufmannschaft in seinem Lande sicher ziehen und arbeiten können; vorbehaltlich der Mauten und Zölle, die sie nach Recht bezahlen müssen. Er untersagt, die Kaufleute und Waren als Pfand zu setzen für eines anderen Schuld, verpflichtet sich, durch Raub oder widerrechtlichen Angriff zugefügten Schaden zu ersetzen, Waren eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes nicht zu beschlagnahmen und in Kriegsfall dieses Handelsprivileg mit zweimonatigen Frist aufzusagen. Die Stadt Nürnberg ist dagegen verpflichtet, den bayerischen Kaufleuten in ihrer Stadt die gleichen Rechte einzuräumen. - Siegler: der Aussteller.

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Staatsarchiv Nürnberg
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