Johann Schantz, Pfaffe der Diözese Mainz, kaiserlicher und päpstlicher Notar zu Mainz, bekundet, daß ihm in seiner Wohnung zu Frankfurt Bruder Wig...
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Urk. 26, 1333
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1450-1474
Frankfurt 1453 März 05
Ausf., dt., Perg., durch Moder besch., Schrift großenteils zerstört, aufgeklebt. - Signet des Notars, fast unkenntlich (vgl. Kopiar). - Ohne Sg. - Vgl. Inventar R 84, Nr. 208.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: In dem jare [. . .] nach Christi geburt 1453, [.. .] uff dem nechsten montage noch dem sontage als man singet [...] oculi mei, das was der 5. dagk des mandes [. ..] martius, umbe 3 uwer ode daby desselben dages nach mittage.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Schantz, Pfaffe der Diözese Mainz, kaiserlicher und päpstlicher Notar zu Mainz, bekundet, daß ihm in seiner Wohnung zu Frankfurt Bruder Wigand Kongishayn, Konventuale des Klosters Haina und Hofmeister des Hofes zu Frankfurt, im Beisein des Henne Volradts von Ginnheim (Gyn-) eine besiegelte Pergament-Urkunde vorgelegt und um Ausfertigung eines Transsumpts in Form eines Instruments gebeten hat, das er nach Prüfung der Urkunde und der Unverletztheit des Siegels ausstellt. [Es folgt der Text der Urkunde von 1452 Juli 9:] Clese Volradt von Ginnheim bekundet, dass er und seine Geschwister das Gut des Klosters Haina (Heynnes) [zu Ginnheim], Äcker, Wiesen und Zubehör, vordem unter 5 Stämme geteilt haben, auf die folgende Zinsen, Gülten und Pachten entfallen: Sein Sohn Mantzehenne gibt 12 1/2 Achtel Korn und 3 Simmer 1 Sechter Hafer; Hert Rabe gibt 25 Achtel Korn, 6 Simmer 1 Meste Hafer, 1/2 Gulden, 1 Huhn und 5 Heller zu 1 Gans; sein [des Ausstellers] Sohn Hartmud gibt 12 1/2 Achtel Korn und 3 Simmer 1 Sechter Hafer; Komperhenne und dessen Schwester Katharina geben 12 1/2 Achtel Korn, 3 Simmer 1 Sechter Hafer, 1/2 Gulden von dem Wynfart, 1 Huhnund 5 Heller zu 1 Gans; Clesse Mengel gibt 1/2 Gulden, 1 Huhn und 5 Heller zu 1 Gans wegen der 3 Pfund; Clesse Volradt selbst gibt 1 Gulden wegen der 3 Pfund, 1 Gans und 10 Heller zu 1 Gans. Clesse bekundet weiter, dass er und seine Geschwister Henne Rabe gegen Überlassung von Haus, Hof und Scheuer, auf denen die 3 Pfund liegen, den Garten an der Foldersgassen belassen haben. Nach seinem Tod sollen seine Söhne Mantzehenne und Hartmud bei der Erbteilung mit den übrigen Kindern Hofreite und Besserung ihres derzeitigen Wohnhauses mit der Besserung des Haina zustehenden Landes vorweg erhalten. Die genannten 5 Stämme besitzen gemeinsam 1 Rute von dem Born bis an das Winefart, die allen zur Nutzung zusteht. - Datum a. d. 1452, uff sondagk noch sanct Kilians dagk.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (16. Jh.): Gynheym.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Peter von Rodau (Rodawe), Stiftsherr auf dem Frauenberg zu Frankfurt
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Volradt von Ginnheim, den der Brief angeht
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Henzel von Alsfeld (-t), Bürger und Beisaß zu Frankfurt.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 1010 (1452 Juli 9) und 1011 (1453 März 5), Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Schantz, Pfaffe der Diözese Mainz, kaiserlicher und päpstlicher Notar zu Mainz, bekundet, daß ihm in seiner Wohnung zu Frankfurt Bruder Wigand Kongishayn, Konventuale des Klosters Haina und Hofmeister des Hofes zu Frankfurt, im Beisein des Henne Volradts von Ginnheim (Gyn-) eine besiegelte Pergament-Urkunde vorgelegt und um Ausfertigung eines Transsumpts in Form eines Instruments gebeten hat, das er nach Prüfung der Urkunde und der Unverletztheit des Siegels ausstellt. [Es folgt der Text der Urkunde von 1452 Juli 9:] Clese Volradt von Ginnheim bekundet, dass er und seine Geschwister das Gut des Klosters Haina (Heynnes) [zu Ginnheim], Äcker, Wiesen und Zubehör, vordem unter 5 Stämme geteilt haben, auf die folgende Zinsen, Gülten und Pachten entfallen: Sein Sohn Mantzehenne gibt 12 1/2 Achtel Korn und 3 Simmer 1 Sechter Hafer; Hert Rabe gibt 25 Achtel Korn, 6 Simmer 1 Meste Hafer, 1/2 Gulden, 1 Huhn und 5 Heller zu 1 Gans; sein [des Ausstellers] Sohn Hartmud gibt 12 1/2 Achtel Korn und 3 Simmer 1 Sechter Hafer; Komperhenne und dessen Schwester Katharina geben 12 1/2 Achtel Korn, 3 Simmer 1 Sechter Hafer, 1/2 Gulden von dem Wynfart, 1 Huhnund 5 Heller zu 1 Gans; Clesse Mengel gibt 1/2 Gulden, 1 Huhn und 5 Heller zu 1 Gans wegen der 3 Pfund; Clesse Volradt selbst gibt 1 Gulden wegen der 3 Pfund, 1 Gans und 10 Heller zu 1 Gans. Clesse bekundet weiter, dass er und seine Geschwister Henne Rabe gegen Überlassung von Haus, Hof und Scheuer, auf denen die 3 Pfund liegen, den Garten an der Foldersgassen belassen haben. Nach seinem Tod sollen seine Söhne Mantzehenne und Hartmud bei der Erbteilung mit den übrigen Kindern Hofreite und Besserung ihres derzeitigen Wohnhauses mit der Besserung des Haina zustehenden Landes vorweg erhalten. Die genannten 5 Stämme besitzen gemeinsam 1 Rute von dem Born bis an das Winefart, die allen zur Nutzung zusteht. - Datum a. d. 1452, uff sondagk noch sanct Kilians dagk.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (16. Jh.): Gynheym.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Peter von Rodau (Rodawe), Stiftsherr auf dem Frauenberg zu Frankfurt
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Volradt von Ginnheim, den der Brief angeht
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Henzel von Alsfeld (-t), Bürger und Beisaß zu Frankfurt.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 1010 (1452 Juli 9) und 1011 (1453 März 5), Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ