Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass sich Johannes Andre von Bergen aus gutem freien Willen in seine Leibeigenschaft begeben hat, nachdem ihn Gerlach Schelm von Bergen urkundlich aus der Leibeigenschaft entlassen hatte. Der Aussteller versichert, Johannes auf Lebtag zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt, und weist seine Ober- und Unteramtleute um Beachtung an. Unter der Abschrift Vermerk, dass Johannes sein Schirmgeld von jährlich 1 Gulden mit 10 Gulden abgelöst, der Pfalzgraf diese empfangen und die Aufzeichnung des Vorgangs befohlen hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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