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Vormundschaften (Causae pupillares) (Bestand)
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Stadtarchiv Münster (Archivtektonik) >> Archive der Stadt Münster >> Archive der fürstbischöflichen Zeit >> Gerichtsarchiv
[1496-01-01/1817-12-31]
Laufzeit: 1548-1804 Inhalt: Durch eine neue und zusammenfassende Bearbeitung der bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten regelte die "Polizeiordnung" der Stadt Münster von 1560 grundlegend die Vormundschaft unmündiger Kinder wie auch damit in Bezug stehende Schichtungen und Teilungen. Sie hatte Gültigkeit bis zur Auflösung des Hochstifts Münster 1804. Vormundschaftsbehörde war der Rat. Er bestellte die Vormünder und führte die Oberaufsicht. Vormundschaftsakten "Causae pupillares" (1565-1804, überwiegend 17. und 18. Jahrhundert); Protokollbücher (1789-1804) (4) mit Namenregister; Protokollbuch "Liber tutorum" (1548-1636). Umfang: 454 Einheiten (38 Kartons), Findbuch Pupillarsachen (handschriftliches Verzeichnis, erstellt von Josef Ketteler); Auszüge aus Ratsprotokollen 1750-1789 wegen Vormundschaften; Personenverzeichnis; Namenkartei "Gerichtsarchiv", Zitierung: StdAMs, Gerichtsarchiv, Causae pupillares Literatur: - Ketteler, Josef, Das Vormundschaftsrecht der Stadt Münster bis zur Auflösung des Hochstifts, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Bd. 2, Münster 1926, S. 25-30. - Ketteler, Josef, Die Vormundschaften in den causae pupillares, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Bd. 2, Münster 1926, S. 93-122. - Symann, Ernst, Liber tutorum et curatorum, 1. Teil: 1548-99; 2. Teil: 1600-36, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Bd. 2, Münster 1926, S. 31-92 und 165-293.
Vorwort: Durch eine neue und zusammenfassende Bearbeitung der bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten regelte die Polizeiordnung der Stadt Münster von 1560 grundlegend die Vormundschaft unmündiger Kinder wie auch damit in Bezug stehende Schichtungen und Teilungen. Sie hatte Gültigkeit bis zur Auflösung des Hochstifts Münster 1804. Vormundschaftsbehörde war der Rat. Er bestellte Vormünder und führte die Oberaufsicht.
Der Zugriff auf die Akten erfolgte über ein Protokollbuch den "Liber tutorum et curatorum" (1548-1636). Für die Folgezeit haben sich keine Register erhalten; erst für die Zeit von 1789-1804 gibt es wieder Protokollbücher mit Namenregistern.
Die Erschließung besorgte Josef Ketteler in den 1920er Jahren; Ernst Symann edierte das erste Protokollbuch und brachte es zum Druck.
Die laufenden Nummern 2, 10, 16, 20, 27, 34, 36, 45, 90, 91, 106, 165, 187, 208, 228, 268, 275, 324 wurde übernommen ins Ratsarchiv als "A VII, Nr. 52, Bd. IX", 368, 441 fehlen.
Literatur:
- Ketteler, Josef, Das Vormundschaftsrecht der Stadt Münster bis zur Auflösung des Hochstifts, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Bd. 2, Münster 1926, S. 25-30.
- Ketteler, Josef, Die Vormundschaften in den causae pupillares, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Bd. 2, Münster 1926, S. 93-122.
- Symann, Ernst, Liber tutorum et curatorum, 1. Teil: 1548-99; 2. Teil: 1600-36, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Bd. 2, Münster 1926, S. 31-92 und 165-293.