Anspruch auf den Nachlaß der Ailheit in gen Espen, Ehefrau des Appellanten. Die Appellaten hatten als Neffen und damit nächste Verwandte die Güter eingefordert, weil die Erblasserin sie ihnen schon zu Lebzeiten übertragen haben soll. Das RKG sprach dem Appellanten am 1. September 1559 die umstrittenen Güter zu.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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