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Gerhard, Bischof von Naumburg, verabschiedet eine Ordnung für die dem Klarissenkloster Weißenfels (Wyssenuels) gehörende Pfarrkirche in Weißenfels und droht bei Zuwiderhandlungen dem Pfarrer (rector) dieser Kirche eine angemessene Strafe an. Im Einzelnen werden folgende Punkte angeführt: [1.] Der Pfarrer soll diejenigen, die den Zehnt der Pfarrkirche bzw. des Klosters nicht entrichten, Opfergaben heimlich vom Altar entfernen oder in anderer Weise gegen kirchliche Rechte verstoßen, solange mit Kirchenstrafen (per censuram ecclesiasticam) verfolgen, bis sie Wiedergutmachung leisten. [2.] Für den Fall der Vakanz soll die Äbtissin des Klarissenklosters Weißenfels dem Archidiakon einen neuen Pfarrer präsentieren. Dieser soll vom Archidiakon in sein Amt eingeführt werden und der Gerichtsbarkeit des Archidiakons in üblicher Weise unterstehen. [3.] Der Pfarrer soll vom Kloster eine für seine Amtsausübung ausreichende jährliche Zahlung (pensa) erhalten. Die Rechte des Pfarrers und des Klosters an verschiedenen Einkünften werden genau voneinander abgegrenzt. [4.] Die Äbtissin ist verpflichtet, einen Priester und einen Schüler anzunehmen. Während der Priester aus den Zahlungen an den Pfarrer mit versorgt werden soll, kann sie für die Versorgung des Schülers nach eigenem Ermessen Festlegungen treffen. [5.] Der Pfarrer soll das Hochamt in der Pfarrkirche (summam ... missam in parochia) abhalten und allen sonstigen Verpflichtungen eines Pfarrers nachkommen. [6.] Die Frühmesse (prima missa) soll von einem Ordens- oder Weltgeistlichen gelesen werden, der von der Äbtissin zu bestimmen ist, deren Aufsicht untersteht und von ihr abgesetzt werden kann. Dieser Geistliche soll dem Pfarrer gegenüber keinen Gehorsam schuldig sein. Falls es sich um einen Weltgeistlichen handelt, soll er in einem einzelnen Haus auf dem Klosterhof oder anderswo wohnen und essen. Sonntags soll die Frühmesse so zeitig gelesen werden, dass der Gottesdienst dadurch nicht behindert wird. [7.] An Festtagen dürfen die Brüder die heilige Kommunion sowohl im Kloster als auch in der Pfarrkirche austeilen, weil die Pfarrkirche dem Kloster inkorporiert ist. [8.] Alle dem Kloster von den Vorgängern des Ausstellers verliehenen Rechte sollen in Kraft bleiben. - Siegel des Ausstellers angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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