Kurfürst Philipp von der Pfalz sollte gemäß dem königlichen Spruch zu Köln seinem Ritter Konrad Schott, mit dem er im Streit gelegen hatte, den Zehnten zu Willsbach (Wilspach) wieder zu stellen. Da dieser Zehnt aber derzeit nicht in den Händen des Pfalzgrafen ist, hat er sich mit Konrad vertraglich in nachstehender Weise geeinigt: Solange der Pfalzgraf den Zehnten nicht überantworten kann, sollen er und seine Erben Konrad und dessen Erben die nächsten drei Jahre 30 Gulden nichtnachteiliger Währung (unverschlagner werung) jährlich ab nächstem St. Martinstag gegen Quittung bezahlen, ohne dass Konrad und seinen Erben Kosten und Schäden entstehen. Wenn innerhalb dieser drei Jahre der Zehnt überstellt wird, ist diese Verschreibung ungültig. Wenn die Zustellung nicht in den drei Jahren erfolgen kann, sollen der Pfalzgraf und seine Erben Konrad und seinen Erben 600 Gulden als Entschädigung bezahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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