Johann, Bischof zu Münster, Administrator der Stifte Osnabrück und Paderborn, setzt die Bestimmungen des Landesprivilegs fest: Die großen Lehen sollen auf die Söhne absteigender Linie, bei ihrem Fehlen auf die Töchter kommen. Über heimgefallene Lehen soll nicht ohne Rat der Lehenmannen entschieden werden. Sie sollen innerhalb 1 Jahr 6 Wochen wieder ausgetan werden. Die Lehen außerhalb des Stifts fallen nicht unter diese Bestimmungen. Der Bischof verspricht, Streitigkeiten der Untertanen zu schlichten. Klagen sie gegen den Bischof, soll vor dem Domkapitel verhandelt werden. Angeklagte sollen vor ihren zuständigen Richter gezogen werden. Haben sie selbst ein Gericht inne, sollen sie vor dem nächstgelegenen Gericht erscheinen. In Malefizsachen soll auf Ansuchen des Beklagten ein unparteiisches Gericht unter Teilnahme der Stände angesetzt werden, in Zivilsachen das ordentliche Gericht entscheiden. Auf Güter unehelicher Personen und Selbstmörder wird verzichtet. Eingriffe der Amtleute in Marken, Holzgerichte und Märkte unterbleiben. Siegelankündigung des Bischofs, Domkapitels, des Erbmarschalls Gerhard Morrien und der Stadt Münster.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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