Die Beheinigung [heinigen -> hegen -> hier wahrscheinlich im Sinne von "Umzäunen" bwz. "Einfrieden" benutzt] und Bepflanzung der Hochfürstlichen Waldungen betreffend
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Loculus XV, Paket C Nr. 1-33
B 414 Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg
Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg >> 7. Forestalia
1648-1774
Enthaeltvermerke: enth.: 1) Rescriptum an den Rentmeister Walther Heising um 6 im Dringenbergischen Forst-District zur Beheinigung in Vorschlag gebrachte Orte in Augenschein zu nehmen und ab dem Befinden an den Amts-Drosten zu berichten, damit solche Plätze ohne Nachteil eines oder anderen beheinet werden können, 7. Juli 1648; 2) Rescriptum Celsissimi Principis Ferdinandi wegen in Driburg (Drieburg) und Dringenbergischen Gehölz mit einem gewissen Eisen zu bemerkenden Stämmen, auch Beheinigung des Hindenburgischen und bei Großeneder gelegenen Gehölzes, der Stübbig genannt, 17. Juli 1664; 3) Rescriptum ans Oberamt Dringenberg, um dem Dringenbergischen und Driburgischen District vier Malter Saet-Eicheln nach Neuhaus zur Besähung daselbst anzulegender Äcker-Kämpe einzusenden, 18. Oktober 1687; 4) Rescriptum Generale Celsissimi Principis Hermanni Werneri, worin allen Beamten und Holz-Bedienten anbefohlen wird, alljährlich zu bequemer Zeit eine gute Anzahl junger Eichen an dienlichen Orten [zu] pflanzen und selbige mit Dörnern umgeben zu lassen, auch an welchen Ort die Pflanzung geschehen ihren pflichtmäßigen Bericht nebst Specificierung der Zahl jung gesetzter Eichen zu erstatten, 24. Febr. 1691; 5) Rescriptum eiusdem Principis, die ledigen Plätze in den Encker-Wald und nächst angelegenen Gehölzen mit jungen Eichen zu bepflanzen, una cum Mandato desuper Referendi, 23. Febr. 1702; 6) Rescriptum Principis Francisci Arnoldi wegen Bepflanzung der im Dringenbergischen wie auch Driburgischen und Schwaneyischen District verhauenen Gehölzer, 24. März 1705; 7) Eiusdem Rescriptum, die jungen Eichen-Potten in den Knicken und Feld-Büschen, auch anderen unschädlichen Orten auszuroden und damit die Plätze in den Waldungen zu besetzen, 22. März 1706; 8) Ejusdem Principis Rescriptum wegen Beheinigung der Waldungen im Bukischen, Pömbsischen und Kleinenbergischen District, cum Specificatione locorum, wie weit solche Waldungen zugehangen werden sollen, 4. März 1716; 9) Oberamt Dringenbergisches Mandatum, worin der Gemeinheit Sandebeck anbefohlen wird, sich des Hütens und Weidens sowohl mit Schafen, Kühen und Rindvieh als auch mit Pferden und Ziegen in den zugeschlagenen Holz-Districten gänzlich zu enthalten, 16. Mai 1716; 10) Mandatum Camerale Sive publicandum zu Buke wegen Pflanz- und Beheinigung dasigen Waldes, 4. Jan. 1726; 11) Der Vogt Bosen zur Driburg (Drieburg) referiert ans Oberamt, daß bei[m] letzt abgehaltenen Forst-Gerichte befohlen, daß für dies Jahr noch einige Zuschläge oder Heinhölzer, wo es nötig genommen werden sollten, wozu im Schwaneyischen District den sogenannten Rattbaum in Vorschlag bringt, und begehrt die nötige Heinigungs-Mandata wider die Gemeinheit Schwaney und Dorfschaft Neuenheerse (Neuenherse) expedieren zu lassen, 1. Febr. 1728; 12) Copia des Oberamtlichen Heinigungs Mandati so wider die Eingesessenen der Gemeinheiten Neuenheerse (Neuenherse) und Schwaney ab[ge]gangen, 31. Jan. 1728; 13) Untertan-Notringliche Vorstellung und Bitte mit Anlagen sub lit. A so von Seiten der Vorsteher und Gemeinheit Loibbolts Neuenheerse (Neuenherse) bei Hochfürstlicher Hof-Kammer wegen des zugeschlagenen Rattbaums übergeben, 16. Febr. 1728; 14) Rescriptum Camerae über die Contenta Supplicae der Gemeinheit Neuenheerse (Neuenherse) zu referieren, 16. Febr. 1728; 15) Copia des Oberforst-Meisters von Geismar Berichts wegen Heinigung eines Istrupschen Holz-Districts, Febr. 1728; 16) desselben copeylicher Bericht wegen Heinigung des beim Dringenberg belegenen Buchholzes nach Gehrden hin, Febr. 1728; 17) Rescriptum Camerae, die zur Heinigung in Vorschlag gebrachten Orte in Augenschein zu nehmen und wenn solche der Holzordnung conform zu sein befunden werden, als dann die anverlangte Heinigungs-Publicanda zu expendieren, 23. Febr. 1728; 18) Der Vogt Bosen zu Driburg (Drieburg) referiert, daß ein Schäfer Simon Peters mit seinem Tropf (tropf) Hämmelen die angelegte Beheinigung in den Küchen-Hölzern durch und durch gehütet, mit Bitte zur Conservation des jungen Aufschlags (Jungen aufschlags) den Schäfer sofort zur Bestrafung zu ziehen, 7. Mai 1728; 19) des Oberforst-Meisters von Geismar an Hochfürstlich Paderbörnische Hofkammer abgestatteter untertänigster Bericht, die Stadt Driburgische Beheinigung betreffend, 18. Aug. 1731; 20) Rescriptum Camerae, worin dem Rentmeister zum Dringenberg anbefohlen [wird], den denuntierten Ruin des also genannten Rattbaums gründlich zu untersuchen und ab den Befinden zu referieren und den Driburgischen einige Jahre her schon geheinten und wieder relaxierten Holz-District wieder in vorigen Stand und Zuschlag zu nehmen, 20. Aug. 1731; 21) Copia eines Schreibens des Oberforst-Meisters von Geismar, nach welchem derselbe einen von dem Samt-Richter Rehehoff im Embter Walde einseitig gemachte Beheinigung wieder loslassen, von Seiten des Amts Dringenberg aber dem Richter zu Schwaney bedeutet wird, die Beheinigung des angelegten Districts bis zu weiter einholender Verordnung zu continuieren, 24. Juli 1732; 22) Rescriptum Camerae wegen Heinigung des Hochfürstlichen Gehölzes, die Haart genannt, unweit Kleinenberg, 16. Aug. 1732; 23) Extractus Protocolli Dringenbergensis cum subjuncto Mandato so wegen geschehener (beschehender) Heinigung an der sogenannten Haart Kleinenbergischen Holz-Districts an den Richter Johan Raban Mehring daselbst abgelassen, 23. Aug. 1732; 24) Mandatum Camerae Paderbornensis, worin Dringenbergischen Eingesessenen und Conductori zum Rothenhaus anbefohlen wird, sich auf den Hölzern, Kohlberg und Suthberg genannt, als weit selbige mit Strohwischen umhangen, des Viehhütens zu enthalten, 18. Aug. 1733; 25) Vogt Bose zur Driburg (Drieburg) berichtet, daß die vom Oberamt anverlangten 200 Eichenpflanzen aus dasiger Forstung nicht entbehrt, sondern dort selbst höchst nötig wären, 8. März 1737; 26) Richter Gehrken zu Schwaney referiert, wie daß die Herren von Westphalen ihr Gehölz, in Specie den sogenannten Urenberg und Ellerholz, der Gemeinheit Schwaney gänzlich inhibieren lassen, solches weder in Person noch mit dem Vieh zu betreten, weil nun dadurch sämtliches Vieh in die fürstliche Holzung durch solche Inhibition gedrungen würde, so bittet Berhaltungs Ordre, 13. Mai 1737; 27) Rescriptum Camerae wegen vom Oberförster verordneten Zuschlägen cum Mandato extrahendi Inhibitoria de non pascendo inhibi pecora, prima Vice depraehensionis sub poena pecuniaria, Secunda Vice sub poena Confiscationis bestiarum depraehensarum, 2. Dez. 1740; 28) Copia Commissionis Cameralis an den fürstlichen Vogt Stenner wegen im Dringenbergischen District anzulegenden Eicheln-Kämpen, mit beigefügtem oberamtlichen Befehl de paritione Facta binnen 3 Wochen zu docieren, 15. Sept. 1747; 29) Von Hochfürstlicher Hof-Kammer wird Bericht gefordert wegen der allgemeinen Observanz, ob sowohl in Fürstlichen als anderen Holzungen die edictmäßige Heinigung durch Aushangung der Strohwische oder durch Zäune oder Graben bewahrt werde, 14. Jan. 1757; 30) Copia [eines] Berichts, worin angezeigt wird, daß die Heinigung mittels (Vermitz) Anhenckung der Stroh-Wische geschehen [ist], 3. Febr. 1757; 31) Rescriptum Camerae, um zu berichten, ob die Gemeinheit Kleinenberg nicht pflichtig [sei], in den des Orts belegenen Hochfürstlichen Waldungen die Pflanzung zu verrichten, 20. Dez. 1767; 32) Concept [eines] Berichts, worin negative angegeben, zumal laut den Amts-Rechnungen solche Kosten (Kösten) aus den Lands-Herrlichen Cameral-Revenüen bezahlt worden, 3. Jan. 1768; 33) Rescriptum Celsissimi Principis Wilhelmi Antonii in puncto wegen violierter Beheinigung bestrafter Gemeinheit Bühne (Büna), 3. März 1774
Sachakte
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BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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09.01.2026, 12:22 MEZ
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