Reichsstadt Dortmund: Verordnungen (Bestand)
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2/02
Stadtarchiv Dortmund (Archivtektonik) >> Amtliche Überlieferung >> Reichsstadt Dortmund (bis 1803) >> Reichsstädtische Verwaltung
[1596-01-01/1830-12-31]
Vorwort: Auszüge aus Vorwort und Einführung der Publikation: Die Ratsverordnungen der Reichsstadt Dortmund 1596-1803. Stadtarchiv Dortmund Bestand 2/02, bearb. v. Katharina Thiemann (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Dortmund 10), hg. v. Thomas Schilp, Dortmund 1994.
Die Verordnungen decken den Zeitraum 1596 bis 1803 ab, der Schwerpunkt der Überlieferung liegt jedoch im 18. Jahrhundert. Frühe Formen der Ratsverordnungen sind bereits für das 14. Jahrhundert nachweisbar, so z. B. die "Freiheiten der Gilde der Butterleute" von 1346 (Fahne Bd. 3, S. 212-213) und das "Statut über Kraut- und Fischdiebstahl" von 1367 (Dortmunder Urkundenbuch, bearb. v. Karl Rübel, Bd. 1, Nr. 823, S. 609-610). Inhaltlich erstrecken sich die Ratsverordnungen auf beinahe alle Bereiche des öffentlichen Lebens, z. B. Gerichtswesen, Finanzverwaltung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Handel und Verkehr, Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht, Gilden und Ämter sowie geistliche Angelegenheiten. Hierbei heben sich die Verordnungen mit reiner Innenwirkung, wie z. B. Ratsstubenordnungen oder Gerichtsordnungen, von solchen ab, die sich direkt an die Bevölkerung Dortmunds wenden und zumeist darauf abzielen, herrschende Missstände unter Androhung von Strafe zu verfolgen, um somit die "gute Ordnung" des Gemeinwesens wiederherzustellen.
Der Begriff der Policey, der etwa gegen Ende des 15. Jahrhunderts aufkam und wesentlich weiter gefasst als unser heutiger war, umfasste allgemein den Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens oder bedeutete auch den Rechtssatz, der auf seine Herstellung und (oder) Erhaltung ausgerichtet war. Das Policeywesen bildete den Kern der Ratsgerichtsbarkeit. Gründe für das Aufkommen polizeigesetzlicher Regelungen sind vor allem Dingen im kontinuierlichen Verfall der alten ständischen Ordnung zu sehen die Herrschenden sahen sich daher zunehmend zur Ordnungsgebung veranlasst. Besonders in den Städten forderten auch die neuartigen Lebensverhältnisse verstärkt gesetzgeberische Maßnahmen. Es fällt auf, dass besonders im Bereich des Privatrechts starke Einschnitte vorgenommen wurden; das Vertragsrecht war stark normiert und häufig einer obrigkeitlichen Überprüfung und Genehmigung unterworfen, Pflichten und Rechte innerhalb der verschiedenen Arbeitsverhältnisse waren geregelt etc. Inwieweit die Verordnungen anerkannt und vor allen Dingen auch eingehalten wurden, ist fraglich. Beachtet man die Häufigkeit, mit der manche Dortmunder Verordnungen in etwas modifizierter Form zu verschiedenen Zeiten erlassen wurden, so scheinen hier Zweifel angebracht.
Hinweis zur Bearbeitung und Benutzung
Die Ratsverordnungen der Reichsstadt Dortmund 1596 - 1803 wurden 1994 aus dem reichsstädtischen Aktenarchiv Bestand 2 (hier früher die Nrn. 15 und 16) herausgenommen und als eigener Bestand 2/02 gelagert, der zur Zeit 265 Verzeichnungseinheiten umfasst. Jede Verordnung wurde in der Regel einzeln verzeichnet. In einigen wenigen Ausnahmen erfolgte die summarische Verzeichnung mehrerer kurzer Dekrete. Sofern es sich bei Verordnungen aus der Verordnungssammlung (Nr. 1) nicht nur um eine Zweitüberlieferung in Form einer Abschrift oder eines Druckes handelt, sondern um eine weitere, nicht im Original überlieferte Ordnung, wurde diese gleichfalls einzeln, mit Angabe der entsprechenden Seitenzahl, unter der Nr. 1 verzeichnet (Beispiel Signatur: Nr. 1-S.65-68).
Verordnungen nach 1803, d. h. nach dem Verlust der Reichsunmittelbarkeit Dortmunds, wurden ausgesondert und zumeist in den Bestand 3 - Stadtverwaltung Dortmund 1806 bis 1929 - integriert. Unter der Signatur Nr. 1 des Bestandes 2/02 findet sich eine Sammlung reichsstädtischer Verordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts, die vermutlich von Dr. jur. Arnold Mallinckrodt zusammengestellt wurde. Die 606 Seiten umfassende, allerdings aufgrund der Paginierung lückenhafte Sammlung, enthält sowohl Abschriften als auch Drucke. Ein Teil der Verordnungen wurde bereits in früheren Jahren vollständig gedruckt bzw. regestiert. Unter der Nr. 2 des Bestandes befindet sich eine Sachsystematik zur Verordnungssammlung, die allerdings nur bedingt benutzbar ist, da sie unvollständig ist.
Neben dem Titel und eventuellen Spezifizierungen im Enthält-Vermerk wurden Angaben zur Entstehungsstufe gemacht. Hierbei konnten lediglich je nach Vorlage Begriffe wie Konzept, Reinschrift, Abschrift und Druck verwendet werden. Der Begriff der Ausfertigung als vollzogene Reinschrift, welche die Kanzlei des Ausstellers verlassen hat, musste unter Berücksichtigung des Veröffentlichungsweges weitgehend vermieden werden. Einige Publikationsvermerke ließen darauf schließen, dass die Verordnungen häufig, wenn sie nicht in einer Vielzahl von Exemplaren im Ruck vorlagen, mündlich publiziert wurden: publiziert beim freyen Stuhl - in den 4 Pfarrkirchen publiziert - muss am Sonntag von allen Kanzeln der Stadt und Grafschaft publiziert werden. Unter diesen Umständen wurde daher auf den Gebrauch der Entstehungsstufe Ausfertigung im engeren Sinne verzichtet. Zusätze der Bearbeiterin sind in eckige Klammern gesetzt. Verordnungen, die nochmals in der Verordnungs-sammlung enthalten sind, erhielten einen Verweis. Gleiches gilt für Ratsverordnungen, die in früheren Jahren bereits gedruckt oder zumindest regestiert wurden.
Einführung: Die Dortmunder Ratsverfassung der reichsstädtischen Zeit
Die mittelalterliche Ratsverfassung
Die früheste nachweisbare Erwähnung erfährt der Rat der Stadt Dortmund in einer Urkunde um 1240 über einen Vergleich zwischen dem Grafen von Dortmund und der Stadt Dortmund (Dortmunder Urkundenbuch, Bd. 1, Nr. 78, S. 32-33). Wie auch aus anderen Quellen hervorgeht, war der Rat zu dieser Zeit bereits mit weitgehenden Rechten ausgestattet, so dass seine Einrichtung auf einen früheren Zeitpunkt zurückgehen muss. Bedingt durch einen großen Stadtbrand im Jahre 1232, der auch zu einer vollständigen Vernichtung des Urkundenarchivs führte, sind entsprechende Quellen allerdings nicht mehr nachweisbar.
Dem Rat gelang es recht schnell, die Machtbefugnisse des Grafen von Dortmund, dem Vertreter des königlichen Stadtherren, erheblich einzuschränken und sich langfristig zu behaupten. Die militärische Befehlsgewalt des Grafen war bereits im 13. Jahrhundert dadurch beschnitten worden, dass die Bürger das Recht zur selbständigen Verteidigung ihrer Stadt besaßen, und nur der Kaiser selbst das städtische Aufgebot befehlen konnte. Auch richterliches Befugnisse verlor der Graf weitgehend an den Rat. Das Policeywesen bildete den Kern der Ratsgerichtsbarkeit. Hierzu zählten vor allen Dingen die Gewerbe-, Sitten-, Verkehrs- und Baupolizei. Aus dieser Polizeigewalt erwuchsen die verwaltenden und rechtssetzenden Funktionen des Rates.
Der Rat hatte seine Stellung so ausbauen können, dass sich die Dortmunder Ratsherren bereits 1260 in einem Statut über die Ratswahl als rempublicam Tremoniensem gubernantes, d. h. als die regierenden Herren der Stadt bezeichneten (Ferdinand Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urtheile, Halle 1882, S. 192-193). Erste detaillierte Bestimmungen über die Zusammensetzung des Rates finden sich in dem großen Stadtprivileg Ludwigs IV. von Bayern vom 25. August 1332 (Dortmunder Urkundenbuch, bearb. v. Karl Rübel, Bd. 1, Nr. 489, S. 337-343).
Zunächst war die Zugehörigkeit zum Rat auf die Patrizierfamilien beschränkt. Spätestens jedoch im Zuge der sogenannten "Revolution" des Jahres 1400 wurde diese Beschränkung der Ratsfähigkeit teilweise aufgehoben. Gründe hierfür sind vor allem in der vorausgegangenen Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur zu suchen; neue Führungsschichten forderten größere Beteiligung und Mitbestimmung am politischen Leben. Ein Zusammenschluss der Dortmunder Kaufmannschaft in der sogenannten Reinoldi-Gilde bzw. Großen Gilde ist erstmals urkundlich im Jahre 1260 erwähnt (Frensdorff, S. 192-193). Zur Großen Gilde zählten u. a. die Familien Sudermann, Klepping und Berswordt. Die Vereinigung der Handwerker und Kleinhändler hingegen erfolgte in den sogenannten Sechsgilden, in denen sich jedoch nur die Gilden der Schuster, der Bäcker, der Fleischer, der Schmiede, der Krämer und der Fettkrämer organisierten. Die übrigen Handwerker, etwa die Goldschmiede, die Pelzer und Weißgerber, die Wollweber, die Schröder, die Leineweber und die Schreiner waren in den jüngeren Ämtern zusammengeschlossen.
Das im Jahr 1260 erlassene Ratswahlstatut (Frensdorff, S. 192-193) bestimmte die Bildung eines Kollegiums von 18 Wahlmännern, das zu zwei Dritteln durch die Sechsgilden der Handwerker gebildet wurde, die wiederum sechs weitere Mitglieder aus der Reinoldi-Gilde bestimmten. Mit der Einführung des aktiven Wahlrechts der Gilden wurde die bis dahin unbeschränkte Ratsherrschaft etwas gemildert. Entscheidend ist hierbei, dass das Kooptationsprinzip, d. h. das Recht zur Selbstergänzung des Rates, abgeschafft wurde und eine erforderliche Neubesetzung unabhängig und somit kontrolliert erfolgte.
Die bisher politisch bevorrechtigte, bürgerliche Führungsschicht begann sich in zwei voneinander getrennte Gruppen aufzuspalten, was zur Auflösung der Reinoldi-Gilde führte. Während sich nunmehr das adelige Patriziat in der exklusiven Junkergesellschaft sammelte und sich zunehmend aus der aktiven Kaufmannschaft zurückzog, vereinigten sich die ausgegrenzten Kaufleute in der um 1346 gegründeten Wandschneidergesellschaft, die sich vornehmlich dem lukrativen Tuchhandel widmete und nunmehr den neuen Kaufmannsstand repräsentierte.
Diese Differenzierungen der Sozialstruktur innerhalb der Stadt blieben nicht ohne Auswirkungen auf die Verfassungsentwicklung. Seit ca. 1354 waren neben dem Rat zwei weitere Gruppen an den Stadtbeschlüssen beteiligt: die Erbsassen und die Sechsgilden bzw. später der Vierundzwanzigerstand.
Auch der Rat selbst wurde nach der "Revolution" im Jahre 1400 einer entscheidenden Änderung unterworfen. Nach der Großen Fehde 1388-1389 war die Stadt verschuldet, ja finanziell weitgehend ruiniert; die Schuld hie-ran schrieb man auch der Misswirtschaft des Rates zu. Die erbosten Gilden sperrten deshalb die Ratsherren ein, und nachdem diese sich nach geraumer Zeit freikaufen konnten, willigten die Ratsherren gezwungener Maßen in eine neue Ratswahlordnung ein, die in Abstimmung mit den Gilden und Erbsassen am 24. Februar 1400 (Frensdorff, S. CIX) beschlossen wurde. Die Neuerung bestand darin, dass die letzten sechs der insgesamt weiterhin 18 Ratsmandate fortan den Sechsgilden zukommen sollten. In ihren Grundzügen blieb diese Stadtverfassung für die reichsstädtische Zeit bis 1802/1803 erhalten.
Die städtische Verfassung des 18. Jahrhunderts
Für das 18. Jahrhundert, den Schwerpunkt der Überlieferung der Ratsverordnungen, lassen sich Funktionen und Aufgaben der drei Kollegien Rat, Erbsassen- und Vierundzwanzigerstand wie folgt zusammenfassen und darstellen:
I. Rat
Das Ratskollegium bestand aus 18 Mitgliedern: 6 Superiore, 6 mittlere Ratsmitglieder, 6 Gildenratsherren.
Zu den 6 Superioren zählten zwei Bürgermeister (erster Bürgermeister mit Beinamen regierender bzw. präsidierender), zwei Rittmeister sowie zwei Camerarien (erster Camerarius mit dem Titel Ratscamerarius, zweiter mit dem Titel Klagcamerarius). Die Titel Rittmeister und Camerarius waren veraltet und entsprachen nicht mehr den eigentlichen Aufgaben, wurden aber trotzdem beibehalten. Die Rittmeister führten ursprünglich die Bürgerfahnen, standen also der Stadtverteidigung vor und waren mit der Policey in der Feldmark betraut, später fungierten sie nur noch als Richter in einzelnen Feldangelegenheiten und Beisitzer verschiedener Kommissionen. Die Camerarien hatten nichts, wie man annehmen könnte, mit der Verwaltung der Stadtgüter zu tun, sondern waren mit der Untersuchung und Instruktion in Ehe-, Injurien- und fiskalischen Sachen sowie mit Vormundschaftssachen betraut.
Unter den 6 mittleren Ratsherren führten zwei einen besonderen Titel: Der Freigraf hatten den Vorsitz im freien Stuhlgericht inne und entschied u. a. auch bei Grenz- und Wegestreitigkeiten. Sein Titel war abgeleitet von den Freigrafen des ehemaligen Femegerichtes. Der Vizecamerarius vertrat die Camerarien bei Abwesen-heit, Krankheit und Vakanz.
Die 6 Gildenratsherren wurden aus den sechs Gilden der Schuster, Bäcker, Schlächter, Schmiede, Fettkrämer und Krämer gewählt.
In diesem Zusammenhang sind noch der erste und der zweite Stadtsyndikus zu nennen. Der erste Syndicus war beeideter Referent in Justizsachen. Als Stadtkonsulent führte er die Stadtprozesse und die Korrespondenz und befasst sich mit auswärtigen Stadtgeschäften. Der Stadtsekretarius oder zweite Stadtsyndikus, wie er in späteren Jahren genannt wurde, führte im Rat und bei wichtigen Kommissionsverhandlungen das Protokoll. Darüber hin-aus fertigte er u. a. Ratsbescheide und Urteile aus.
Die Beschränkung der Wahlfähigkeit auf Patrizier wurde im Jahre 1400 aufgehoben. Die Bestimmungen verlangten weiter, dass künftige Ratsmitglieder ehelich geboren und selbst verheiratet sein mussten (aufgehoben per Beschluss 17. März 1760). Verwandtschaftsbeziehungen von Ratsherren waren nicht erlaubt, ferner galten lang-anhaltende Krankheiten sowie Armut als Ausschlussgrund.
Die zwölf ersten Ratsmitglieder wurden aus dem Erbsassenkollegium gewählt. Zudem waren auch der erste Syndicus, der Richter und der zweite Syndicus wahlfähig. Die sechs Gildenratsherren wurden aus dem Vorstand der sechs Gilden gewählt, d. h. aus den beiden Vorgängern und Vierundzwanzigern der Gilde, deren Ratsstelle erledigt war. Die Dauer der Ratswürde sollte lebenslang sein, Absetzungen waren jedoch dann möglich, wenn z. B. ein Ratsherr zu verarmen drohte.
Bei der Wahl der Ratsmitglieder konkurrierten der Rat und die sogenannten Kurfreunde bzw. das Kurkollegium, das aus den sechs von den Gilden gewählten Erbsassen und den zwölf Vorgängern des Vierundzwanzigerstandes bestand. Es war Gewohnheit, dass die Wahl der ersten 12 Ratsmitglieder zwischen dem sitzenden Rat und den Kurfreunden abwechselte, die sechs Gildenratsherren dagegen allein von den Kurfreunden gewählt wurden. Die Kandidaten wurden vom ersten Bürgermeister bzw. vom ersten Dreimann bestimmt.
Die Wahl des ersten Bürgermeisters erfolgte stets durch den sitzenden Rat, die des zweiten durch das Kurkollegium. Das in einem Jahr nicht zu Wahl berechtigte Gremium wurde jedoch insofern beteiligt, als es ihm oblag, die Wahl zu bestätigen. Sofern die zwei Rittmeister, die beiden Camerarien, der Freigraf oder der Vizecamerarius neu gewählt werden mussten, erfolgte dies allein durch die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte, die Gildenratsherren ausgenommen. Der erste Syndicus war nach seiner Wahl durch den Rat von den beiden Ständen zu bestätigen. Seine Stelle war ebenfalls lebenslänglich. Der zweite Syndicus wurde auch vom Rat gewählt, eine Bestätigung durch die Stände entfiel jedoch.
II. Erbsassenstand
Der Erbsassenstand, gemäß seinem Range nach dem Rats das zweite Kolegium, teilte sich auf in sechs Ratserbsassen und sechs Gildenerbsassen. Die Ratserbsassen, die Gildenerbsassen dagegen von den Vorgängern des Vierundzwanzigerstandes. Die Gildenerbsassen ihrerseits gehörten zum Kurkollegium und wählten mit den zwölf Vorgängern des Vierundzwanzigerstandes den Rat. Aus diesem Grunde wurden sie auch im Unterschied zu den übrigen Erbsassen mit dem Wahleid belegt.
Wahlfähig waren diejenigen Bürger, die nicht zu den sechs Gilden gehörten. Ebenso wie beim Rat führten auch bei den Erbsassen Krankheit oder Bedürftigkeit zum Entzug des passiven Wahlrechts. Rats- und Gildenerbsassen standen nicht gleichwertig nebeneinander- die Ratserbsassen besaßen den Vorrang. Auch die Dauer der beiden Ämter unterschied sich. Während die Ratserbsassen in der Regel lebenslang amtierten, erfolgte die Wahl der Gildenerbsassen grundsätzlich nur auf zwei Jahre. In der Praxis wurden sie jedoch häufig in ihrem Amt bestätigt.
Das Präsidium des Erbsassenstandes lag in den Händen des Convocanten. Der Convocant war der erste der Ratserbsassen. Die Convovation verfügte er durch den Ratsdiener, er trug vor und sammelte Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschied seine Stimme, eine ordentliche Stimme besaß er jedoch nicht.
Auch die Mitglieder des Erbsassenstandes bekamen wie die Ratsmitglieder kein festes Gehalt, sondern lediglich zu Weihnachten und Petri einige Geschenke. Der erste Convocant hingegen erhielt in seiner Funktion als ständiges Mitglied der Rentkammerkommission bei Vorlage der Rentkammerrechnung jährlich 11 Reichstaler Berliner Währung, ein Betrag, der den Aufwand für die ausgeübte Tätigkeit keineswegs deckte.
III. Vierundzwanzigerstand
Zu Beginn des 15. Jahrhunderts war das Kollegium der Sechsgilden auf 24 Personen verdoppelt worden. Zur besseren Unterscheidung bezeichnete man die schon früher amtierenden zwölf Personen als die Vorgänger. Zusammen mit den sechs Gildenerbsassen bildeten sie das Kurkollegium. Die Vorgänger bestimmten aus ihrer Mitte die Dreimänner; der ersten von ihnen wurde aufgrund seiner Funktion als Vorstand und Sprecher sprechender Dreimann genannt. Wie der Convocant bei dem Erbsassenstand entschied seine Stimme bei Stimmgleichheit. Die Beschlüsse des Kollegiums wurden mündlich gefasst und vom sprechenden Dreimann entweder vor dem gesamten Rat oder in eiligen Fällen vor dem ersten Bürgermeister in Anwesenheit des zweiten und dritten Dreimanns vorgetragen und zu Protokoll gebracht. Die Mitglieder des Standes wurden alle zwei Jahre gewählt, in der Praxis war es aber Gewohnheit, dass die Amtsinhaber bestätigt wurden.
Die Vorgänger und die übrigen zwölf standen nicht gleichwertig nebeneinander, die Vorgänger besaßen den Vorrang. Innerhalb der Vorgänger besaßen die Dreimänner eine bevorzugte Stellung.
Zudem amtierte das Kollegium als Vorstand der Gilden, hatte demnach in Gildenstreitigkeiten die erste Untersuchung und war bestrebt, zu vermitteln. Die Mitglieder des Kollegiums erhielten nur vereinzelt Geschenke. Der sprechende Dreimann war jedoch so gut gestellt wie der erste Bürgermeister und genoss Freiheiten von der Akzise, Schatzung etc.
Kompetenzen zwischen Rat, Erbsassenkollegium und Vierundzwanzigerstand
Der Rat als oberstes Verfassungsorgan übte Judikative, Legislative und Exekutive für die Stadt und seit 1504 auch für die Grafschaft aus. Ohne Mitwirkung der beiden anderen Kollegien nahm der Rat folgende Aufgaben wahr:
In Justizsachen:
- Ausübende Justizpflege: Entscheidung und Vollstreckung von Prozesssachen, Aufsicht über Untergericht, Er-nennung von Kommssarien etc.
- Freiwillige Gerichtsbarkeit: Bestätigung von Verträge, Erteilung von Attesten, Vormundschaften etc.
- Kriminalgerichtsbarkeit (mit Einschränkungen, da der entsprechende Kommission ein Mitglied des Vierundzwanzigerstandes beigeordnet ist), Jurisdiktion in fiskalischen Angelegenheiten
- Anordnung von Gerichtsprokuratoren, Ernennung der Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener etc.
In Policeysachen:
- Ausübende Polizeigewalt: Aufsicht über die öffentliche Sicherheit, Armenwesen, Gesundheit, Ernennung des Stadtphysikus etc.
- Erteilung des Bürgerrechts, Festsetzung des Bürgergeldes, der Korn- und Weinakzise etc.
- Ernennung der Offiziere der acht Bürgerfahnen
In Kameralsachen:
- Aufsicht und Befehlsgewalt über die Verwaltung der öffentlichen Stadtgüter und Einkünfte
In geistlichen Angelegenheiten:
- Vergabe der Stadtvikarien, Einnahme der Kollationsgelder (Gelder für die Übertragung eines freigewordenen Kirchenamtes)
- Vereidigung der von den Gemeinden gewählten Prediger
- Aufnahme der Konventuale in den Kohlgarten (Jungfernstift)
- Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengüter
- Ernennung der Schullehrer am Archigymnasium auf Vorschlag der Schulkommission, die sich aus den drei Ständen zusammensetzt
Ämterbesetzung:
Alle Stadtämter; Wahl der Rittmeister und Camerarien, der Freigrafen sowie des Vizecamerarius; Ernennung der Provisoren der Armenstiftungen und der Kommissarien der Stadtrentkammer, des fremden Schatzes, des zehnten Pfennigs; Wahl des zweiten Syndicus; Ernennung des Stadtmeisters, des Stadtmauer- und Zimmermeisters, des Stadtschieferdeckers; Einsetzung des Ratsdieners, des Stadtjägers, des Stallmeisters etc.
Sonstiges:
- Aufsicht über die Grafschaft
- Legitimierung unehelich geborener Kinder
- Erteilung von Moratorien
- Aufsicht über die Gemeinheiten
Auswärtige Geschäfte:
Ohne Beteiligung der Stände, Ernennung und Instruierung des Stadtagenten des ständigen Reichstages in Regensburg, des Reichshofrates in Wien sowie des Reichskammergerichts in Wetzlar
Geschäftsinterne Anordnungen (wie z.B. Ratsstubenordnung):
Bei den mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten unterschied man zwischen solchen Geschäften, bei denen die Mitwirkung der Stände unbestritten war (a) und bei denen sie umstritten war (b):
a) Unbestrittene Mitwirkung der Stände
- Ausschlagung des Bürgerschatzes
- Einführung / Erhöhung einer Abgabe
- Stadtschulden
- Aussetzung neuer Gehälter sowie Erhöhung der alten
- Gleiche Befugnisse für alle aus den drei Ständen entsandten Kommissarien sowie für die Mitglieder der Stadtinspektionen
-Dreifachausfertigung der Stadtrechnungen für Rat, Erbsassen und Vierundzwanzigerstand
- Verpachtung der Stadtpertinenzien
- Huldigungen der Kaiser
- Belehnung der Stadt mit der Grafschaft
- Gesetzgebung in Kameralsachen
- Bestätigung des ersten Syndicus, des Richters sowie des Stadtmajors durch die Stände nach ihrer Wahl
- Stadtarchiv (drei Schlösser), Archivkommission, zugleich Rentkammerkommission, paritätisch besetzt
b) Bestrittene Mitwirkung der Stände
- Gesetzgebung in Justizsachen und Polizeysachen
- Verfügungen in geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten
- Regierung der Grafschaft
- Disposition über die Armenstiftungen
- Assignationsrecht an die Rentkammer
Der Reichsdeputationshauptschluss bedeutete das Ende der Eigenstaatlichkeit der Reichsstadt Dortmund. Am 2. Oktober 1802 nahm Prinz Wilhelm von Oranien, Fürst zu Nassau und Corvey, Dortmund ein. Damit war auch das Ende der Dortmunder Ratsverfassung besiegelt. Mit der Einverleibung der Stadt und der Grafschaft Dortmund in das napoleonische Großherzogtum Berg am 1. März 1808 wurde das kollegiale Prinzip des alten Rates durch eine monokratische Verwaltungsstruktur ersetzt. Diese Bürgermeisterei-Verfassung existierte noch bis 1834 (1815 war Dortmund in den preußischen Staat eingegliedert worden). Sie wurde ersetzt durch die revidierte Städteordnung des Freiherrn vom Stein aus dem Jahre 1831.
Weiterführende Literatur:
- Die Chroniken der westfälischen und niederdeutschen Städte Bd. 1 (Dortmund, Neuss), darin: Chronik des Dietrich Westhoff 750-1550, Leipzig 1887.
- Dortmundisches Magazin, Erster Jahrgang, Heft 1-4, Dortmund 1976.
- Anton Fahne, Die Grafschaft und freie Reichsstadt Dortmund, Bd. 3: Statuarrecht und Rechtsaltertümer, Dort-mund 1855.
- Ferdinand Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urtheile, Halle 1882, S. 192-193.
- Gustav Luntowski, Kleine Geschichte des Rates der Stadt Dortmund, Dortmund 1970.
- Arnold Mallinckrodt, Versuch über die Verfassung der Kaiserlichen und des heiligen römischen Reichs freyen Stadt Dortmund, Dortmund 1795.
- Arnold Mallinckrodt, Chronologisches Verzeichnis der vorhandenen hiesigen Verordnungen [...], in: Magazin von und für Dortmund / Dortmundisches Magazin, hg. v. demselben, Jahrgang 1, 1796, S. 232-281 (online verfügbar unter: http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:0070-disa-1933698_001_11, Stand 20.7.2023.
- Karl Rübel, Dortmunder Urkundenbuch Band 1, Dortmund 1881.
- Luise von Winterfeld, Die Dortmunder Wandschneider-Gesellschaft, in: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark Band 29/30, Dortmunde 1922, S. 1ff.
- Thomas Schilp, Die Reichsstadt - 1250 bis 1802, in: Gustav Luntowski, Günther Högl, Thomas Schilp, Norbert Reimann, Geschichte der Stadt Dortmund, hg. v. Stadtarchiv Dortmund, Dortmund 1994, S. 69-211.
Die Verordnungen decken den Zeitraum 1596 bis 1803 ab, der Schwerpunkt der Überlieferung liegt jedoch im 18. Jahrhundert. Frühe Formen der Ratsverordnungen sind bereits für das 14. Jahrhundert nachweisbar, so z. B. die "Freiheiten der Gilde der Butterleute" von 1346 (Fahne Bd. 3, S. 212-213) und das "Statut über Kraut- und Fischdiebstahl" von 1367 (Dortmunder Urkundenbuch, bearb. v. Karl Rübel, Bd. 1, Nr. 823, S. 609-610). Inhaltlich erstrecken sich die Ratsverordnungen auf beinahe alle Bereiche des öffentlichen Lebens, z. B. Gerichtswesen, Finanzverwaltung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Handel und Verkehr, Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht, Gilden und Ämter sowie geistliche Angelegenheiten. Hierbei heben sich die Verordnungen mit reiner Innenwirkung, wie z. B. Ratsstubenordnungen oder Gerichtsordnungen, von solchen ab, die sich direkt an die Bevölkerung Dortmunds wenden und zumeist darauf abzielen, herrschende Missstände unter Androhung von Strafe zu verfolgen, um somit die "gute Ordnung" des Gemeinwesens wiederherzustellen.
Der Begriff der Policey, der etwa gegen Ende des 15. Jahrhunderts aufkam und wesentlich weiter gefasst als unser heutiger war, umfasste allgemein den Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens oder bedeutete auch den Rechtssatz, der auf seine Herstellung und (oder) Erhaltung ausgerichtet war. Das Policeywesen bildete den Kern der Ratsgerichtsbarkeit. Gründe für das Aufkommen polizeigesetzlicher Regelungen sind vor allem Dingen im kontinuierlichen Verfall der alten ständischen Ordnung zu sehen die Herrschenden sahen sich daher zunehmend zur Ordnungsgebung veranlasst. Besonders in den Städten forderten auch die neuartigen Lebensverhältnisse verstärkt gesetzgeberische Maßnahmen. Es fällt auf, dass besonders im Bereich des Privatrechts starke Einschnitte vorgenommen wurden; das Vertragsrecht war stark normiert und häufig einer obrigkeitlichen Überprüfung und Genehmigung unterworfen, Pflichten und Rechte innerhalb der verschiedenen Arbeitsverhältnisse waren geregelt etc. Inwieweit die Verordnungen anerkannt und vor allen Dingen auch eingehalten wurden, ist fraglich. Beachtet man die Häufigkeit, mit der manche Dortmunder Verordnungen in etwas modifizierter Form zu verschiedenen Zeiten erlassen wurden, so scheinen hier Zweifel angebracht.
Hinweis zur Bearbeitung und Benutzung
Die Ratsverordnungen der Reichsstadt Dortmund 1596 - 1803 wurden 1994 aus dem reichsstädtischen Aktenarchiv Bestand 2 (hier früher die Nrn. 15 und 16) herausgenommen und als eigener Bestand 2/02 gelagert, der zur Zeit 265 Verzeichnungseinheiten umfasst. Jede Verordnung wurde in der Regel einzeln verzeichnet. In einigen wenigen Ausnahmen erfolgte die summarische Verzeichnung mehrerer kurzer Dekrete. Sofern es sich bei Verordnungen aus der Verordnungssammlung (Nr. 1) nicht nur um eine Zweitüberlieferung in Form einer Abschrift oder eines Druckes handelt, sondern um eine weitere, nicht im Original überlieferte Ordnung, wurde diese gleichfalls einzeln, mit Angabe der entsprechenden Seitenzahl, unter der Nr. 1 verzeichnet (Beispiel Signatur: Nr. 1-S.65-68).
Verordnungen nach 1803, d. h. nach dem Verlust der Reichsunmittelbarkeit Dortmunds, wurden ausgesondert und zumeist in den Bestand 3 - Stadtverwaltung Dortmund 1806 bis 1929 - integriert. Unter der Signatur Nr. 1 des Bestandes 2/02 findet sich eine Sammlung reichsstädtischer Verordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts, die vermutlich von Dr. jur. Arnold Mallinckrodt zusammengestellt wurde. Die 606 Seiten umfassende, allerdings aufgrund der Paginierung lückenhafte Sammlung, enthält sowohl Abschriften als auch Drucke. Ein Teil der Verordnungen wurde bereits in früheren Jahren vollständig gedruckt bzw. regestiert. Unter der Nr. 2 des Bestandes befindet sich eine Sachsystematik zur Verordnungssammlung, die allerdings nur bedingt benutzbar ist, da sie unvollständig ist.
Neben dem Titel und eventuellen Spezifizierungen im Enthält-Vermerk wurden Angaben zur Entstehungsstufe gemacht. Hierbei konnten lediglich je nach Vorlage Begriffe wie Konzept, Reinschrift, Abschrift und Druck verwendet werden. Der Begriff der Ausfertigung als vollzogene Reinschrift, welche die Kanzlei des Ausstellers verlassen hat, musste unter Berücksichtigung des Veröffentlichungsweges weitgehend vermieden werden. Einige Publikationsvermerke ließen darauf schließen, dass die Verordnungen häufig, wenn sie nicht in einer Vielzahl von Exemplaren im Ruck vorlagen, mündlich publiziert wurden: publiziert beim freyen Stuhl - in den 4 Pfarrkirchen publiziert - muss am Sonntag von allen Kanzeln der Stadt und Grafschaft publiziert werden. Unter diesen Umständen wurde daher auf den Gebrauch der Entstehungsstufe Ausfertigung im engeren Sinne verzichtet. Zusätze der Bearbeiterin sind in eckige Klammern gesetzt. Verordnungen, die nochmals in der Verordnungs-sammlung enthalten sind, erhielten einen Verweis. Gleiches gilt für Ratsverordnungen, die in früheren Jahren bereits gedruckt oder zumindest regestiert wurden.
Einführung: Die Dortmunder Ratsverfassung der reichsstädtischen Zeit
Die mittelalterliche Ratsverfassung
Die früheste nachweisbare Erwähnung erfährt der Rat der Stadt Dortmund in einer Urkunde um 1240 über einen Vergleich zwischen dem Grafen von Dortmund und der Stadt Dortmund (Dortmunder Urkundenbuch, Bd. 1, Nr. 78, S. 32-33). Wie auch aus anderen Quellen hervorgeht, war der Rat zu dieser Zeit bereits mit weitgehenden Rechten ausgestattet, so dass seine Einrichtung auf einen früheren Zeitpunkt zurückgehen muss. Bedingt durch einen großen Stadtbrand im Jahre 1232, der auch zu einer vollständigen Vernichtung des Urkundenarchivs führte, sind entsprechende Quellen allerdings nicht mehr nachweisbar.
Dem Rat gelang es recht schnell, die Machtbefugnisse des Grafen von Dortmund, dem Vertreter des königlichen Stadtherren, erheblich einzuschränken und sich langfristig zu behaupten. Die militärische Befehlsgewalt des Grafen war bereits im 13. Jahrhundert dadurch beschnitten worden, dass die Bürger das Recht zur selbständigen Verteidigung ihrer Stadt besaßen, und nur der Kaiser selbst das städtische Aufgebot befehlen konnte. Auch richterliches Befugnisse verlor der Graf weitgehend an den Rat. Das Policeywesen bildete den Kern der Ratsgerichtsbarkeit. Hierzu zählten vor allen Dingen die Gewerbe-, Sitten-, Verkehrs- und Baupolizei. Aus dieser Polizeigewalt erwuchsen die verwaltenden und rechtssetzenden Funktionen des Rates.
Der Rat hatte seine Stellung so ausbauen können, dass sich die Dortmunder Ratsherren bereits 1260 in einem Statut über die Ratswahl als rempublicam Tremoniensem gubernantes, d. h. als die regierenden Herren der Stadt bezeichneten (Ferdinand Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urtheile, Halle 1882, S. 192-193). Erste detaillierte Bestimmungen über die Zusammensetzung des Rates finden sich in dem großen Stadtprivileg Ludwigs IV. von Bayern vom 25. August 1332 (Dortmunder Urkundenbuch, bearb. v. Karl Rübel, Bd. 1, Nr. 489, S. 337-343).
Zunächst war die Zugehörigkeit zum Rat auf die Patrizierfamilien beschränkt. Spätestens jedoch im Zuge der sogenannten "Revolution" des Jahres 1400 wurde diese Beschränkung der Ratsfähigkeit teilweise aufgehoben. Gründe hierfür sind vor allem in der vorausgegangenen Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur zu suchen; neue Führungsschichten forderten größere Beteiligung und Mitbestimmung am politischen Leben. Ein Zusammenschluss der Dortmunder Kaufmannschaft in der sogenannten Reinoldi-Gilde bzw. Großen Gilde ist erstmals urkundlich im Jahre 1260 erwähnt (Frensdorff, S. 192-193). Zur Großen Gilde zählten u. a. die Familien Sudermann, Klepping und Berswordt. Die Vereinigung der Handwerker und Kleinhändler hingegen erfolgte in den sogenannten Sechsgilden, in denen sich jedoch nur die Gilden der Schuster, der Bäcker, der Fleischer, der Schmiede, der Krämer und der Fettkrämer organisierten. Die übrigen Handwerker, etwa die Goldschmiede, die Pelzer und Weißgerber, die Wollweber, die Schröder, die Leineweber und die Schreiner waren in den jüngeren Ämtern zusammengeschlossen.
Das im Jahr 1260 erlassene Ratswahlstatut (Frensdorff, S. 192-193) bestimmte die Bildung eines Kollegiums von 18 Wahlmännern, das zu zwei Dritteln durch die Sechsgilden der Handwerker gebildet wurde, die wiederum sechs weitere Mitglieder aus der Reinoldi-Gilde bestimmten. Mit der Einführung des aktiven Wahlrechts der Gilden wurde die bis dahin unbeschränkte Ratsherrschaft etwas gemildert. Entscheidend ist hierbei, dass das Kooptationsprinzip, d. h. das Recht zur Selbstergänzung des Rates, abgeschafft wurde und eine erforderliche Neubesetzung unabhängig und somit kontrolliert erfolgte.
Die bisher politisch bevorrechtigte, bürgerliche Führungsschicht begann sich in zwei voneinander getrennte Gruppen aufzuspalten, was zur Auflösung der Reinoldi-Gilde führte. Während sich nunmehr das adelige Patriziat in der exklusiven Junkergesellschaft sammelte und sich zunehmend aus der aktiven Kaufmannschaft zurückzog, vereinigten sich die ausgegrenzten Kaufleute in der um 1346 gegründeten Wandschneidergesellschaft, die sich vornehmlich dem lukrativen Tuchhandel widmete und nunmehr den neuen Kaufmannsstand repräsentierte.
Diese Differenzierungen der Sozialstruktur innerhalb der Stadt blieben nicht ohne Auswirkungen auf die Verfassungsentwicklung. Seit ca. 1354 waren neben dem Rat zwei weitere Gruppen an den Stadtbeschlüssen beteiligt: die Erbsassen und die Sechsgilden bzw. später der Vierundzwanzigerstand.
Auch der Rat selbst wurde nach der "Revolution" im Jahre 1400 einer entscheidenden Änderung unterworfen. Nach der Großen Fehde 1388-1389 war die Stadt verschuldet, ja finanziell weitgehend ruiniert; die Schuld hie-ran schrieb man auch der Misswirtschaft des Rates zu. Die erbosten Gilden sperrten deshalb die Ratsherren ein, und nachdem diese sich nach geraumer Zeit freikaufen konnten, willigten die Ratsherren gezwungener Maßen in eine neue Ratswahlordnung ein, die in Abstimmung mit den Gilden und Erbsassen am 24. Februar 1400 (Frensdorff, S. CIX) beschlossen wurde. Die Neuerung bestand darin, dass die letzten sechs der insgesamt weiterhin 18 Ratsmandate fortan den Sechsgilden zukommen sollten. In ihren Grundzügen blieb diese Stadtverfassung für die reichsstädtische Zeit bis 1802/1803 erhalten.
Die städtische Verfassung des 18. Jahrhunderts
Für das 18. Jahrhundert, den Schwerpunkt der Überlieferung der Ratsverordnungen, lassen sich Funktionen und Aufgaben der drei Kollegien Rat, Erbsassen- und Vierundzwanzigerstand wie folgt zusammenfassen und darstellen:
I. Rat
Das Ratskollegium bestand aus 18 Mitgliedern: 6 Superiore, 6 mittlere Ratsmitglieder, 6 Gildenratsherren.
Zu den 6 Superioren zählten zwei Bürgermeister (erster Bürgermeister mit Beinamen regierender bzw. präsidierender), zwei Rittmeister sowie zwei Camerarien (erster Camerarius mit dem Titel Ratscamerarius, zweiter mit dem Titel Klagcamerarius). Die Titel Rittmeister und Camerarius waren veraltet und entsprachen nicht mehr den eigentlichen Aufgaben, wurden aber trotzdem beibehalten. Die Rittmeister führten ursprünglich die Bürgerfahnen, standen also der Stadtverteidigung vor und waren mit der Policey in der Feldmark betraut, später fungierten sie nur noch als Richter in einzelnen Feldangelegenheiten und Beisitzer verschiedener Kommissionen. Die Camerarien hatten nichts, wie man annehmen könnte, mit der Verwaltung der Stadtgüter zu tun, sondern waren mit der Untersuchung und Instruktion in Ehe-, Injurien- und fiskalischen Sachen sowie mit Vormundschaftssachen betraut.
Unter den 6 mittleren Ratsherren führten zwei einen besonderen Titel: Der Freigraf hatten den Vorsitz im freien Stuhlgericht inne und entschied u. a. auch bei Grenz- und Wegestreitigkeiten. Sein Titel war abgeleitet von den Freigrafen des ehemaligen Femegerichtes. Der Vizecamerarius vertrat die Camerarien bei Abwesen-heit, Krankheit und Vakanz.
Die 6 Gildenratsherren wurden aus den sechs Gilden der Schuster, Bäcker, Schlächter, Schmiede, Fettkrämer und Krämer gewählt.
In diesem Zusammenhang sind noch der erste und der zweite Stadtsyndikus zu nennen. Der erste Syndicus war beeideter Referent in Justizsachen. Als Stadtkonsulent führte er die Stadtprozesse und die Korrespondenz und befasst sich mit auswärtigen Stadtgeschäften. Der Stadtsekretarius oder zweite Stadtsyndikus, wie er in späteren Jahren genannt wurde, führte im Rat und bei wichtigen Kommissionsverhandlungen das Protokoll. Darüber hin-aus fertigte er u. a. Ratsbescheide und Urteile aus.
Die Beschränkung der Wahlfähigkeit auf Patrizier wurde im Jahre 1400 aufgehoben. Die Bestimmungen verlangten weiter, dass künftige Ratsmitglieder ehelich geboren und selbst verheiratet sein mussten (aufgehoben per Beschluss 17. März 1760). Verwandtschaftsbeziehungen von Ratsherren waren nicht erlaubt, ferner galten lang-anhaltende Krankheiten sowie Armut als Ausschlussgrund.
Die zwölf ersten Ratsmitglieder wurden aus dem Erbsassenkollegium gewählt. Zudem waren auch der erste Syndicus, der Richter und der zweite Syndicus wahlfähig. Die sechs Gildenratsherren wurden aus dem Vorstand der sechs Gilden gewählt, d. h. aus den beiden Vorgängern und Vierundzwanzigern der Gilde, deren Ratsstelle erledigt war. Die Dauer der Ratswürde sollte lebenslang sein, Absetzungen waren jedoch dann möglich, wenn z. B. ein Ratsherr zu verarmen drohte.
Bei der Wahl der Ratsmitglieder konkurrierten der Rat und die sogenannten Kurfreunde bzw. das Kurkollegium, das aus den sechs von den Gilden gewählten Erbsassen und den zwölf Vorgängern des Vierundzwanzigerstandes bestand. Es war Gewohnheit, dass die Wahl der ersten 12 Ratsmitglieder zwischen dem sitzenden Rat und den Kurfreunden abwechselte, die sechs Gildenratsherren dagegen allein von den Kurfreunden gewählt wurden. Die Kandidaten wurden vom ersten Bürgermeister bzw. vom ersten Dreimann bestimmt.
Die Wahl des ersten Bürgermeisters erfolgte stets durch den sitzenden Rat, die des zweiten durch das Kurkollegium. Das in einem Jahr nicht zu Wahl berechtigte Gremium wurde jedoch insofern beteiligt, als es ihm oblag, die Wahl zu bestätigen. Sofern die zwei Rittmeister, die beiden Camerarien, der Freigraf oder der Vizecamerarius neu gewählt werden mussten, erfolgte dies allein durch die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte, die Gildenratsherren ausgenommen. Der erste Syndicus war nach seiner Wahl durch den Rat von den beiden Ständen zu bestätigen. Seine Stelle war ebenfalls lebenslänglich. Der zweite Syndicus wurde auch vom Rat gewählt, eine Bestätigung durch die Stände entfiel jedoch.
II. Erbsassenstand
Der Erbsassenstand, gemäß seinem Range nach dem Rats das zweite Kolegium, teilte sich auf in sechs Ratserbsassen und sechs Gildenerbsassen. Die Ratserbsassen, die Gildenerbsassen dagegen von den Vorgängern des Vierundzwanzigerstandes. Die Gildenerbsassen ihrerseits gehörten zum Kurkollegium und wählten mit den zwölf Vorgängern des Vierundzwanzigerstandes den Rat. Aus diesem Grunde wurden sie auch im Unterschied zu den übrigen Erbsassen mit dem Wahleid belegt.
Wahlfähig waren diejenigen Bürger, die nicht zu den sechs Gilden gehörten. Ebenso wie beim Rat führten auch bei den Erbsassen Krankheit oder Bedürftigkeit zum Entzug des passiven Wahlrechts. Rats- und Gildenerbsassen standen nicht gleichwertig nebeneinander- die Ratserbsassen besaßen den Vorrang. Auch die Dauer der beiden Ämter unterschied sich. Während die Ratserbsassen in der Regel lebenslang amtierten, erfolgte die Wahl der Gildenerbsassen grundsätzlich nur auf zwei Jahre. In der Praxis wurden sie jedoch häufig in ihrem Amt bestätigt.
Das Präsidium des Erbsassenstandes lag in den Händen des Convocanten. Der Convocant war der erste der Ratserbsassen. Die Convovation verfügte er durch den Ratsdiener, er trug vor und sammelte Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschied seine Stimme, eine ordentliche Stimme besaß er jedoch nicht.
Auch die Mitglieder des Erbsassenstandes bekamen wie die Ratsmitglieder kein festes Gehalt, sondern lediglich zu Weihnachten und Petri einige Geschenke. Der erste Convocant hingegen erhielt in seiner Funktion als ständiges Mitglied der Rentkammerkommission bei Vorlage der Rentkammerrechnung jährlich 11 Reichstaler Berliner Währung, ein Betrag, der den Aufwand für die ausgeübte Tätigkeit keineswegs deckte.
III. Vierundzwanzigerstand
Zu Beginn des 15. Jahrhunderts war das Kollegium der Sechsgilden auf 24 Personen verdoppelt worden. Zur besseren Unterscheidung bezeichnete man die schon früher amtierenden zwölf Personen als die Vorgänger. Zusammen mit den sechs Gildenerbsassen bildeten sie das Kurkollegium. Die Vorgänger bestimmten aus ihrer Mitte die Dreimänner; der ersten von ihnen wurde aufgrund seiner Funktion als Vorstand und Sprecher sprechender Dreimann genannt. Wie der Convocant bei dem Erbsassenstand entschied seine Stimme bei Stimmgleichheit. Die Beschlüsse des Kollegiums wurden mündlich gefasst und vom sprechenden Dreimann entweder vor dem gesamten Rat oder in eiligen Fällen vor dem ersten Bürgermeister in Anwesenheit des zweiten und dritten Dreimanns vorgetragen und zu Protokoll gebracht. Die Mitglieder des Standes wurden alle zwei Jahre gewählt, in der Praxis war es aber Gewohnheit, dass die Amtsinhaber bestätigt wurden.
Die Vorgänger und die übrigen zwölf standen nicht gleichwertig nebeneinander, die Vorgänger besaßen den Vorrang. Innerhalb der Vorgänger besaßen die Dreimänner eine bevorzugte Stellung.
Zudem amtierte das Kollegium als Vorstand der Gilden, hatte demnach in Gildenstreitigkeiten die erste Untersuchung und war bestrebt, zu vermitteln. Die Mitglieder des Kollegiums erhielten nur vereinzelt Geschenke. Der sprechende Dreimann war jedoch so gut gestellt wie der erste Bürgermeister und genoss Freiheiten von der Akzise, Schatzung etc.
Kompetenzen zwischen Rat, Erbsassenkollegium und Vierundzwanzigerstand
Der Rat als oberstes Verfassungsorgan übte Judikative, Legislative und Exekutive für die Stadt und seit 1504 auch für die Grafschaft aus. Ohne Mitwirkung der beiden anderen Kollegien nahm der Rat folgende Aufgaben wahr:
In Justizsachen:
- Ausübende Justizpflege: Entscheidung und Vollstreckung von Prozesssachen, Aufsicht über Untergericht, Er-nennung von Kommssarien etc.
- Freiwillige Gerichtsbarkeit: Bestätigung von Verträge, Erteilung von Attesten, Vormundschaften etc.
- Kriminalgerichtsbarkeit (mit Einschränkungen, da der entsprechende Kommission ein Mitglied des Vierundzwanzigerstandes beigeordnet ist), Jurisdiktion in fiskalischen Angelegenheiten
- Anordnung von Gerichtsprokuratoren, Ernennung der Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener etc.
In Policeysachen:
- Ausübende Polizeigewalt: Aufsicht über die öffentliche Sicherheit, Armenwesen, Gesundheit, Ernennung des Stadtphysikus etc.
- Erteilung des Bürgerrechts, Festsetzung des Bürgergeldes, der Korn- und Weinakzise etc.
- Ernennung der Offiziere der acht Bürgerfahnen
In Kameralsachen:
- Aufsicht und Befehlsgewalt über die Verwaltung der öffentlichen Stadtgüter und Einkünfte
In geistlichen Angelegenheiten:
- Vergabe der Stadtvikarien, Einnahme der Kollationsgelder (Gelder für die Übertragung eines freigewordenen Kirchenamtes)
- Vereidigung der von den Gemeinden gewählten Prediger
- Aufnahme der Konventuale in den Kohlgarten (Jungfernstift)
- Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengüter
- Ernennung der Schullehrer am Archigymnasium auf Vorschlag der Schulkommission, die sich aus den drei Ständen zusammensetzt
Ämterbesetzung:
Alle Stadtämter; Wahl der Rittmeister und Camerarien, der Freigrafen sowie des Vizecamerarius; Ernennung der Provisoren der Armenstiftungen und der Kommissarien der Stadtrentkammer, des fremden Schatzes, des zehnten Pfennigs; Wahl des zweiten Syndicus; Ernennung des Stadtmeisters, des Stadtmauer- und Zimmermeisters, des Stadtschieferdeckers; Einsetzung des Ratsdieners, des Stadtjägers, des Stallmeisters etc.
Sonstiges:
- Aufsicht über die Grafschaft
- Legitimierung unehelich geborener Kinder
- Erteilung von Moratorien
- Aufsicht über die Gemeinheiten
Auswärtige Geschäfte:
Ohne Beteiligung der Stände, Ernennung und Instruierung des Stadtagenten des ständigen Reichstages in Regensburg, des Reichshofrates in Wien sowie des Reichskammergerichts in Wetzlar
Geschäftsinterne Anordnungen (wie z.B. Ratsstubenordnung):
Bei den mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten unterschied man zwischen solchen Geschäften, bei denen die Mitwirkung der Stände unbestritten war (a) und bei denen sie umstritten war (b):
a) Unbestrittene Mitwirkung der Stände
- Ausschlagung des Bürgerschatzes
- Einführung / Erhöhung einer Abgabe
- Stadtschulden
- Aussetzung neuer Gehälter sowie Erhöhung der alten
- Gleiche Befugnisse für alle aus den drei Ständen entsandten Kommissarien sowie für die Mitglieder der Stadtinspektionen
-Dreifachausfertigung der Stadtrechnungen für Rat, Erbsassen und Vierundzwanzigerstand
- Verpachtung der Stadtpertinenzien
- Huldigungen der Kaiser
- Belehnung der Stadt mit der Grafschaft
- Gesetzgebung in Kameralsachen
- Bestätigung des ersten Syndicus, des Richters sowie des Stadtmajors durch die Stände nach ihrer Wahl
- Stadtarchiv (drei Schlösser), Archivkommission, zugleich Rentkammerkommission, paritätisch besetzt
b) Bestrittene Mitwirkung der Stände
- Gesetzgebung in Justizsachen und Polizeysachen
- Verfügungen in geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten
- Regierung der Grafschaft
- Disposition über die Armenstiftungen
- Assignationsrecht an die Rentkammer
Der Reichsdeputationshauptschluss bedeutete das Ende der Eigenstaatlichkeit der Reichsstadt Dortmund. Am 2. Oktober 1802 nahm Prinz Wilhelm von Oranien, Fürst zu Nassau und Corvey, Dortmund ein. Damit war auch das Ende der Dortmunder Ratsverfassung besiegelt. Mit der Einverleibung der Stadt und der Grafschaft Dortmund in das napoleonische Großherzogtum Berg am 1. März 1808 wurde das kollegiale Prinzip des alten Rates durch eine monokratische Verwaltungsstruktur ersetzt. Diese Bürgermeisterei-Verfassung existierte noch bis 1834 (1815 war Dortmund in den preußischen Staat eingegliedert worden). Sie wurde ersetzt durch die revidierte Städteordnung des Freiherrn vom Stein aus dem Jahre 1831.
Weiterführende Literatur:
- Die Chroniken der westfälischen und niederdeutschen Städte Bd. 1 (Dortmund, Neuss), darin: Chronik des Dietrich Westhoff 750-1550, Leipzig 1887.
- Dortmundisches Magazin, Erster Jahrgang, Heft 1-4, Dortmund 1976.
- Anton Fahne, Die Grafschaft und freie Reichsstadt Dortmund, Bd. 3: Statuarrecht und Rechtsaltertümer, Dort-mund 1855.
- Ferdinand Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urtheile, Halle 1882, S. 192-193.
- Gustav Luntowski, Kleine Geschichte des Rates der Stadt Dortmund, Dortmund 1970.
- Arnold Mallinckrodt, Versuch über die Verfassung der Kaiserlichen und des heiligen römischen Reichs freyen Stadt Dortmund, Dortmund 1795.
- Arnold Mallinckrodt, Chronologisches Verzeichnis der vorhandenen hiesigen Verordnungen [...], in: Magazin von und für Dortmund / Dortmundisches Magazin, hg. v. demselben, Jahrgang 1, 1796, S. 232-281 (online verfügbar unter: http://ds.ub.uni-bielefeld.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:0070-disa-1933698_001_11, Stand 20.7.2023.
- Karl Rübel, Dortmunder Urkundenbuch Band 1, Dortmund 1881.
- Luise von Winterfeld, Die Dortmunder Wandschneider-Gesellschaft, in: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark Band 29/30, Dortmunde 1922, S. 1ff.
- Thomas Schilp, Die Reichsstadt - 1250 bis 1802, in: Gustav Luntowski, Günther Högl, Thomas Schilp, Norbert Reimann, Geschichte der Stadt Dortmund, hg. v. Stadtarchiv Dortmund, Dortmund 1994, S. 69-211.
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ