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Abt Konrad von Gleichen, Propst Johann von Limburg, Küster Ernst von Limburg und das Kapitel von Werden wie auch die Schöffen von Werden Hermann ten Horne, Hermann Hoveken, Bernt Buth, Johann Volmer, Thomas von Geseke und Evert Hoveke machen bekannt, daß sie einträchtig zum Nutzen des Klosters und zur Befestigung der Stadt an Alef Strave und dessen Frau Gertrud bzw. den Inhaber dieser Urkunde die Weinakzise innerhalb des Gerichts Werden auf 24 Jahre verpachtet haben. Die Pächter können von jedem Fuder Wein, das zum Kran kommt bzw. das ohne den Kran verzapft wird, drei oberländische Gulden erheben und von jedem Faß einen Betrag entsprechend seinem Inhalt. Von jedem Fuder Wein, das im Gericht eingekellert und nicht verzapft wird, erhalten sie 1 1/2 Gulden. Die Pächter sollen die Mauer der Stadt Werden mauern und mauern lassen von der Stelle an, wo der + Johann Hutman aufgehört hat, bis an die Ecke von dem Haus Vuer und zwar innerhalb der nächsten sechs Jahre. Sie sollen zwei halbe Türme an den Mauern ansetzen lassen und zwar so hoch, wie die Mauer zwischen des Propstes dykemoelen und dem gen. Haus ist. Niemand darf innerhalb des Klosters und des Gerichts Wein einkellern, wenn nicht der Pächter oder ein Beauftragter zugegen ist. Wenn jemand die Akzise nicht zahlt, sollen sie ihn nach geistlichem oder weltlichem Recht mahnen oder einen Gerichtsboten nehmen und mit oder ohne ihn Pfänder nehmen, bis sie damit gut bezahlt sind. Die Aussteller werden ihnen dabei behilflich sein. Wenn die Mauer fertig ist, darf von den Pächtern keine Rechenschaft gefordert werden. Sollte jemand zu Kettwig oder an anderen Stellen, Häusern oder freien Gütern die Akzise nicht entrichten wollen, werden die Aussteller die betreffenden Leute belehren. Nach Ablauf der 24 Jahre fällt die Akzise an das Kloster zurück. Es siegeln Abt, Propst, Kapitel, Stadt und Amtmann zu Werden Ruprecht Stail von Holstein. Gegeven ... up den sonnendagh Misericordias domini.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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