Die Gemeinden Ober- und Niederhausen treffen mit Franz von Böckle zu Böcklinsau, Freiherrn zu Rust, den folgenden Akkord: Die Gemeinden überlassen Böcklin die Jagd in dem Mittelschollen, Rappenkopf, Buckhelköpfle, Sau- und Rehkopf samt ober und unterem Stein bis zum Zusammenfluss von Elz und Tauber in den Rhein auf sechs Jahre gegen jährlich 40 französische Gulden, quartalsweise zu entrichten. Der Vertrag soll ungültig sein, wenn die Herrschaft Österreich die Gemeinden wieder auslöst und die Jagd für sich beansprucht. Nach sechs Jahren haben beide Teile das Recht, den Vertrag zu verlängern oder zu kündigen. Die Gemeinden übernehmen die Haftung für eventuelle Störungen. S.: Johann Joseph Thadä von Kornritter zu Ehrenhalm, k. k. Rat und Oberamtmann der Herrschaft Kürnberg Franz Jakob Christian Böcklin (m. Unterschrift) Gemeinde Oberhausen Gemeinde Niederhausen U.: für die Gemeinde Oberhausen Joseph Ignati Klein, Vogt Fr. Ant. Franz, Heimburger Thomas Murer, des Gerichts Jos. Schwehr, des Gerichts Joh. Konrad Rüther, herrschaftl. Förster für die Gemeinde Niederhausen: Johann Georg Förstl, Vogt Jos. Stehlin, Heimburger Andreas Schindtler Matheus Frey, des Gerichts Or. Pap. 4 S.