Wilhem, Herzog zu Jülich und Berg, Graf zu Ravensberg, Herr zu Heinsberg und Löwenberg, bekennt, Bertram van Gevertzhain gen. van Lutzenroede und seiner Frau Margrete 4000 oberländ. rhein. Goldgulden kurfürstl. Münze bei Rhein zu schulden. Mit diesem Geld habe er die an seinen Neffen Sebastian Junggrafen zu Seyne, Herrn zu Homburg, samt Schloß, Kirchspielen, Leuten und Gerichten verpfändete Herrlichkeit Hardenberg wiedereingelöst. Dafür verpfändet und versetzt er jetzt den Eheleuten Schloß, Land und Herrlichkeit Hardenberg mit allem Zubehör, Einkünften und Rechten, dazu auch den halben Zehnten zu Wulffraide, wie dies alles zuvor der Graf zu Seyne pfandweise besessen habe, mit der Verpflichtung, das Pfand treulich zu hüten und zu bewahren, den Untersassen auf Begehren Schöffenurteil und Landrecht widerfahren zu lassen und sie zu verteidigen und zu vertreten; ferner mit dem Recht, alle Einkünfte und Nutzungen zu genießen, auch Richter, Fronen, Boten, Unteramtsleute, Wächter Knechte ein- und abzusetzen. Er verspricht, sie nach Kräften im Besitz der Pfandschaft zu schützen. Bekommen sie in eigener Sache mit jemandem Streit, der sich weigert, von dem Herzog Recht zu nehmen, dürfen sie sich von Hardenberg aus nach bestem Vermögen behelfen. Greifen ihre Knechte jemanden von Amtswegen an und werden dabei gefangen, verwundet oder getötet, so sollen die Eheleute, ihre Knechte und Gesinde, sofern sie damit zu tun haben, nicht belangt werden. Wenn sie in seinen Diensten des Schlosses oder der Herrlichkeit ganz oder auch teilweise beraubt würden, so sollen sie wegen des erlittenen Schadens entschädigt und ihnen ein anderes Schloß oder Amt im Bergischen Land sichergestellt werden. Brennen die Burg, Freiheit oder Dörfer durch Unglücksfall ab, so wird der Herzog sie auf seine Kosten wiederaufbauen. Der Wiederaufbau darf bis zu 300 Gulden kosten. Der Herzog hat das Recht, während einer Fehde eine Mannschaft in die Burg zu legen, er muß diese aber auf seine Kosten unterhalten. Sie müssen ihm während der Dauer der Fehde mit ihren reisigen Knechten helfen. Für Gefangenschaft oder Verlust an Reisigen, Pferden oder sonstiger Habe werden sie jedoch entschädigt. Die Ablösung der Pfandschaft steht beiden Parteien nach vierteljähriger Kündigung frei. Sie soll an den Pförtner zum Hardenberg bzw. an den Amtmann zu Angermund ergehen. Die Pfandsumme ist nach Dortmund oder Köln zu zahlen. Der Herzog verpflichtet sich, zu Lebzeiten Bertrams nicht zu kündigen. Siegler: der Herzog, Johann van Nesselroede, Herr zu Steyne, Landdrost; Bertram van Nesselroede, Herr zu Erensteyn, Erbmarschall zu Berg; Wilhem van Bernsauwe, Ritter, Amtmann zu Steynbach und Portze; Gerhart van Berge, Hofmeister. Gegeven zo Duysseldorp [...] 1491 uff sent Mertyns dach des hilligen bisschoffs. Unterschrift des Wilhelm Lünynck Düsseldorf