Anspruch auf Widerruf einer Entscheidung der Vorinstanz und Bestätigung ihres ersten Urteils betr. den halben Domhof zu Eschweiler, ein Lehen des Kölner Domstifts (mit dem nach Strange 8, S. 12 das Schultheißenamt verbunden war), aufgrund eines Vertrages von 1497 zwischen Wilhelm von Nesselrode zum Stein, Landdrost des Landes Berg, und den Gebrüdern Engelbrecht Hurt von Schöneck, Erbmarschall des Landes Jülich, und Richard Hurt von Schöneck, den Vorfahren der Kontrahenten. Als Carsilius Hurt von Schöneck ab 1544 seinen Anteil an der Pacht schuldig blieb, ließ sich Bertram von Nesselrode, der Vater der Appellanten, in den Hof immittieren. Als er starb, waren seine Söhne noch minderjährig. Daher erhob ihre Mutter Anna (Stecke zu Herten) für sie die Ansprüche. Gegen die zunächst von der Vorinstanz verfügte Immission der Appellanten in den Hof hatten die Appellaten einen gegenteiligen Befehl an den Vogt von Eschweiler erwirkt. Die Appellanten wenden sich außerdem gegen die ihrer Meinung nach unzulässige Appellation der Gebrüder von Hetzingen an das RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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