Wimpfen: Kaiser Rudolf bestätigt Ritterschaft und Adel der fünf Viertel in Schwaben auf ihre Bitte hin das Privileg der Zollfreiheit für ihre Einkommen, Gefälle an Wein und Getreide und andere Güter. Er gebietet allen Angehörigen des Reichs, die Genannten in dieser Freiheit nicht zu behindern oder zu bedrängen, bei seiner und des Reichs schwerer Ungnade und der Zahlung einer Strafe von 50 Mark lötigen Golds, die zur Hälfte an die Kammer des Reichs und die Ritterschaft in Schwaben fallen soll.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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