Kurfürst Philipp von der Pfalz erlaubt dem Schultheißen und Gericht zu Neckargemünd, das mit vielen Gerichtsfragen beschäftigt ist - womöglich auch deshalb, weil bislang kein Urteilgeld erhoben wurde -, von nun an für jedes gefällte Urteil ein Urteilsgeld von einem Weißpfennig oder 8 Pfennigen vom Verlierer zu verlangen.