Besitzrechtliche Auseinandersetzung, Verfahrensfragen. Streitgegenstand ist ein Baumgarten von einem halben Viertel Grund, in der Stadt Siegburg am Mühlen Ortgen gelegen. Der Appellant geht davon aus, daß der Baumgarten zum Erbe des Michel Berg gehörte, aus dessen Erbe ihn der Vater, Hubert Berg, - anscheinend mit dem gesamten übrigen Erbe - an ihn übertragen habe. Diese Erbfolge und Übergabe sei mit Urteil von 1629 bestätigt und er durch den Siegburger Amtmann in die entsprechenden Güter immittiert worden. Er appelliert dagegen, durch das Urteil der Vorinstanz aus dem Besitz dieses Gartens dimittiert werden zu sollen, ohne daß er in einem ordentlichen Verfahren gehört worden wäre. Der Appellat dagegen erklärt, der Baumgarten habe nie zum Erbe des Michel Berg gehört und sei anderweitig in seinen Besitz gekommen. Er behauptet, der Appellant habe mit einem Schreiben in dem vorinstanzlichen Verfahren Stellung genommen, so daß das Urteil nicht ohne seine Anhörung unrechtmäßig zustande gekommen sei. Er bestreitet, daß die Appellationssumme erreicht wird. Mit Urteil vom 2. Mai 1633 verwarf das RKG diesen Einwand. Nach der Mitteilung des appellantischen Anwaltes vom November 1633, sein Bevollmächtiger sei verstorben und dessen gesamter Besitz in die Hände der Kreditoren übergegangen, folgten noch 2 Anträge des appellatischen Anwaltes, der bat, auf Rufen zu erkennen, um das Verfahren fortzuführen. Die Akten der Vorinstanz wurden vom appellatischen Anwalt vorgelegt, der unter Bezug auf diese Akten ein baldiges Urteil forderte. Der appellantische Anwalt bezweifelte die Relevanz der Akten und die Rechtmäßigkeit der Vorlage der nicht versiegelten Akten. Der appellatische Anwalt legte zu einem späteren Termin weitere, als ”acta completa“ bezeichnete Akten vor.