Stadtgericht Horn (Bestand)
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L 88 Horn
Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.1. Land Lippe (bis 1947) >> 1.1.2. Verwaltung, Justiz >> 1.1.2.7. Justiz >> 1.1.2.7.2. Stadtgerichte
1650-1889
Allgemeines 1650-1878 (14); Zivilprozesse 1804-1879 (126); Schuldsachen, Konkurse, Zwangsvollstreckungen 1804-1879 (66); Straf- und Wrugesachen 1772-1878 (11); Grundstücksverkäufe, Verträge, Darlehen und Depositen 1664-1665, 1793-1878 (75); Katastersachen 1841-1883 (5); Ablösung von Renten und Naturallasten 1840-1878 (10).
Bestandsgeschichte: In Lippstadt und Lemgo Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit durch den landesherrlichen Stadtrichter; in Lemgo konkurrierende Gerichtsbarkeit des Rats; in den übrigen Städten Ziviljurisdiktion im ausschließlichen Besitz des Rats, nur die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung erfolgte durch den landesherrlichen Richter; Errichtung eines Fleckengogerichts mit ähnlichen Rechten in Lage 1791; Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte auf Grund der Gerichtsordnung von 1843 (in Lemgo gingen die Aufgaben des landesherrlichen Richters auf einen Justizmagistrat über); 1879 Aufhebung der Stadtgerichte.
Form und Inhalt: I. Vorwort
Nach dem ältesten Lippstädter Privileg sollte die Justiz in den lippischen Gründungsstädten einem herrschaftlichen Richter übertragen werden. In Lippstadt ist das auch geschehen und so geblieben bis zur Einführung des Code Napoléon. Dem Magistrat war nur das mündliche Verhör zum Versuch eines gütlichen Vergleichs zugebilligt worden. In Lemgo ist es zu einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit zwischen dem herrschaftlichen Richter und dem Magistrat in Zivilsachen gekommen. Bei den weiteren lippischen Gründungsstädten - wie auch Horn - ist der Magistrat in den ausschließlichen Besitz der Ziviljurisdiktion gekommen (1), während dem herrschaftlichen Richter die Vollstreckung der von den Magistraten gefällten Urteile verblieb. Darüber hinaus war der herrschaftliche Richter zuständig für die niedrige Gerichtsbarkeit in Strafsachen, in Horn allerdings beschränkt auf die Sonntags-, Festtags- und Markttagsexzesse. Nicht zur Gerichtsbarkeit gehörten die Bewohner des Burgbezirks und die sonst Eximierten sowie alle Exzesse außerhalb der Ringmauern (2). Allerdings ist 1739 dem Magistrat zugebilligt worden, über die Güter der Hornschen Bürger und Eingesessenen in der Feldmark zu urteilen, wohingegen sonst seine gerichtliche Zuständigkeit an der Stadtmauer endete (3). Nach Isermann (4) hatte der herrschaftliche Richter auch über die Streitigkeiten in Angelegenheiten der Schuhmacherzunft zu befinden. Auf Grund der Vereinbarung vom 20. Oktober 1846 wurde das herrschaftliche Richteramt mit Wirkung vom 31. Dezember 1846 aufgehoben und seine Zuständigkeit auf den Magistrat übertragen, nachdem vorher durch die Städteordnung vom 16. Mai 1843 (5) bereits eine Trennung der Verwaltungs- von den Justizsachen beim Magistrat vorgenommen worden war. Seit 1844 bestand daher ein von der Verwaltung getrenntes Stadtgericht. Am 1. Oktober 1879 wurden die Stadtgerichte aufgehoben. Ihre Zuständigkeit wurde den Amtsgerichten übertragen (6). Für Horn wurde das Amtsgericht Horn zuständig.
Die Hochgerichtsbarkeit in Strafsachen wurde zunächst von den landesherrlichen Freigerichten ausgeübt. Im Jahre 1614 wurden die lippischen Städte vom Zwang der Freigerichtsbarkeit befreit (7). Seit dieser Zeit ist grundsätzlich für kriminelle Delikte die Zuständigkeit des Kriminalgerichts gegeben. Die Voruntersuchung nahm der Magistrat vor.
II. Zur Registraturgeschichte
Die Stadt Horn hat durch den Rathausbrand vom 7. Mai 1864 wertvolle Archivalien verloren. Das gilt auch für das Stadtgericht, dessen ältere Registratur großen Schaden erlitten hat. Im Herbst 1868 und Januar 1869 ist die Registratur von Stadtsyndikus F. Hausmann neu verzeichnet worden. Die Akten lagerten in zwei verschließbaren Schränken im neuen Rathausgebäude. Das Verzeichnis, das bis 1879 fortgeführt worden ist, befindet sich im Bestand D 79 unter Nr. 204. Die Lagerung der Akten im Rathaus hat dazu geführt, dass Akten des Stadtgerichts und insbesondere dessen Vorakten in die Verwaltungsregistratur gelangt und darin verblieben sind. Die Stadt Horn hat aus diesem Grund gerichtliche Akten zur Eingliederung in den Bestand des Stadtgerichts übergeben (Zugang 36/1959). Dennoch verblieben Überschneidungen, und es empfiehlt sich daher, bei der Benutzung dieses Bestandes auch das Repertorium des Stadtarchivs Horn zu beachten.
III.
Der vorliegende Bestand vereinigt Abgaben des Amtsgerichts Horn und die erwähnte Abgabe der Stadtverwaltung Horn. Die Akten "Testamente, Nachlässe, Vormundschaften" sind dem Sammelbestand L 90 eingefügt worden. Salbücher werden im Bestand L 91 C [j.: D 23 A, Bd. 2] aufbewahrt. Die jüdischen Zivilregister und die dazugehörigen Belege sind vom Personenstandsarchiv Detmold übernommen worden.
Detmold, 13.9.1966
gez. Stöwer
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1) L 77 A Nr. 176 [71]
2) L 77 A Nr. 1134
3) L 77 A Nr. 1121
4) C. W. Isermann, Nachrichten und Notizen von der Stadt Horn und dem Amte Horn von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart, 1889. Schreibmaschinenvervielfältigung, S. 85-90
5) Lippische Landesverordnungen Bd. 9, S. 57-92
6) Lippische Landesverordnungen Bd. 17, S. 5474-586, 587
7) Lippische Mitteilungen Bd. 26, S. 72-74
* * *
Das maschinenschriftliche Findbuch L 88 Horn wurde Ende 2008 im Rahmen eines Zeitvertrags durch Susanne Sprenger aus Detmold nach VERA übertragen.
gez. Schwinger, 04.02.2009
Bestandsgeschichte: In Lippstadt und Lemgo Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit durch den landesherrlichen Stadtrichter; in Lemgo konkurrierende Gerichtsbarkeit des Rats; in den übrigen Städten Ziviljurisdiktion im ausschließlichen Besitz des Rats, nur die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung erfolgte durch den landesherrlichen Richter; Errichtung eines Fleckengogerichts mit ähnlichen Rechten in Lage 1791; Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte auf Grund der Gerichtsordnung von 1843 (in Lemgo gingen die Aufgaben des landesherrlichen Richters auf einen Justizmagistrat über); 1879 Aufhebung der Stadtgerichte.
Form und Inhalt: I. Vorwort
Nach dem ältesten Lippstädter Privileg sollte die Justiz in den lippischen Gründungsstädten einem herrschaftlichen Richter übertragen werden. In Lippstadt ist das auch geschehen und so geblieben bis zur Einführung des Code Napoléon. Dem Magistrat war nur das mündliche Verhör zum Versuch eines gütlichen Vergleichs zugebilligt worden. In Lemgo ist es zu einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit zwischen dem herrschaftlichen Richter und dem Magistrat in Zivilsachen gekommen. Bei den weiteren lippischen Gründungsstädten - wie auch Horn - ist der Magistrat in den ausschließlichen Besitz der Ziviljurisdiktion gekommen (1), während dem herrschaftlichen Richter die Vollstreckung der von den Magistraten gefällten Urteile verblieb. Darüber hinaus war der herrschaftliche Richter zuständig für die niedrige Gerichtsbarkeit in Strafsachen, in Horn allerdings beschränkt auf die Sonntags-, Festtags- und Markttagsexzesse. Nicht zur Gerichtsbarkeit gehörten die Bewohner des Burgbezirks und die sonst Eximierten sowie alle Exzesse außerhalb der Ringmauern (2). Allerdings ist 1739 dem Magistrat zugebilligt worden, über die Güter der Hornschen Bürger und Eingesessenen in der Feldmark zu urteilen, wohingegen sonst seine gerichtliche Zuständigkeit an der Stadtmauer endete (3). Nach Isermann (4) hatte der herrschaftliche Richter auch über die Streitigkeiten in Angelegenheiten der Schuhmacherzunft zu befinden. Auf Grund der Vereinbarung vom 20. Oktober 1846 wurde das herrschaftliche Richteramt mit Wirkung vom 31. Dezember 1846 aufgehoben und seine Zuständigkeit auf den Magistrat übertragen, nachdem vorher durch die Städteordnung vom 16. Mai 1843 (5) bereits eine Trennung der Verwaltungs- von den Justizsachen beim Magistrat vorgenommen worden war. Seit 1844 bestand daher ein von der Verwaltung getrenntes Stadtgericht. Am 1. Oktober 1879 wurden die Stadtgerichte aufgehoben. Ihre Zuständigkeit wurde den Amtsgerichten übertragen (6). Für Horn wurde das Amtsgericht Horn zuständig.
Die Hochgerichtsbarkeit in Strafsachen wurde zunächst von den landesherrlichen Freigerichten ausgeübt. Im Jahre 1614 wurden die lippischen Städte vom Zwang der Freigerichtsbarkeit befreit (7). Seit dieser Zeit ist grundsätzlich für kriminelle Delikte die Zuständigkeit des Kriminalgerichts gegeben. Die Voruntersuchung nahm der Magistrat vor.
II. Zur Registraturgeschichte
Die Stadt Horn hat durch den Rathausbrand vom 7. Mai 1864 wertvolle Archivalien verloren. Das gilt auch für das Stadtgericht, dessen ältere Registratur großen Schaden erlitten hat. Im Herbst 1868 und Januar 1869 ist die Registratur von Stadtsyndikus F. Hausmann neu verzeichnet worden. Die Akten lagerten in zwei verschließbaren Schränken im neuen Rathausgebäude. Das Verzeichnis, das bis 1879 fortgeführt worden ist, befindet sich im Bestand D 79 unter Nr. 204. Die Lagerung der Akten im Rathaus hat dazu geführt, dass Akten des Stadtgerichts und insbesondere dessen Vorakten in die Verwaltungsregistratur gelangt und darin verblieben sind. Die Stadt Horn hat aus diesem Grund gerichtliche Akten zur Eingliederung in den Bestand des Stadtgerichts übergeben (Zugang 36/1959). Dennoch verblieben Überschneidungen, und es empfiehlt sich daher, bei der Benutzung dieses Bestandes auch das Repertorium des Stadtarchivs Horn zu beachten.
III.
Der vorliegende Bestand vereinigt Abgaben des Amtsgerichts Horn und die erwähnte Abgabe der Stadtverwaltung Horn. Die Akten "Testamente, Nachlässe, Vormundschaften" sind dem Sammelbestand L 90 eingefügt worden. Salbücher werden im Bestand L 91 C [j.: D 23 A, Bd. 2] aufbewahrt. Die jüdischen Zivilregister und die dazugehörigen Belege sind vom Personenstandsarchiv Detmold übernommen worden.
Detmold, 13.9.1966
gez. Stöwer
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1) L 77 A Nr. 176 [71]
2) L 77 A Nr. 1134
3) L 77 A Nr. 1121
4) C. W. Isermann, Nachrichten und Notizen von der Stadt Horn und dem Amte Horn von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart, 1889. Schreibmaschinenvervielfältigung, S. 85-90
5) Lippische Landesverordnungen Bd. 9, S. 57-92
6) Lippische Landesverordnungen Bd. 17, S. 5474-586, 587
7) Lippische Mitteilungen Bd. 26, S. 72-74
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Das maschinenschriftliche Findbuch L 88 Horn wurde Ende 2008 im Rahmen eines Zeitvertrags durch Susanne Sprenger aus Detmold nach VERA übertragen.
gez. Schwinger, 04.02.2009
53 Kartons = 307 Archivbände 1650-1889. - Findbuch: L 88 Horn.
Bestand
German
Ebert, Bernhard, Kurzer Abriss einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: Lippische Mitteilungen, 25 (1956), S. 12-60; Heidemann, Joachim, Das lippische Gerichtswesen am Ausgang des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen, 31 (1962), S. 130-144; Buchner, Jens (Hg.), Stadtgeschichte Horn 1248-1998, Horn-Bad Meinberg 1997.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
05.11.2025, 1:59 PM CET
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
- Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik)
- 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archival tectonics)
- 1.1. Land Lippe (bis 1947) (Archival tectonics)
- 1.1.2. Verwaltung, Justiz (Archival tectonics)
- 1.1.2.7. Justiz (Archival tectonics)
- 1.1.2.7.2. Stadtgerichte (Archival tectonics)
- Stadtgericht Horn (Archival holding)