Königliche Verordnung 1840 Februar 14: Jedes Regiment und Korps unter dem Generalkommando im Herzogtum Schleswig und Herzogtum Holstein, in Jütland und auf Fünen soll im Frühjahr 1840 Beurlaubten und Distriktspferd nicht einberufen (Armee, Militär, Urlaub, Pferd)

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Landesarchiv Schleswig-Holstein
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