Vergleich zwischen dem Bevollmächtigten des Markgrafen Eduard Fortunat von Baden-Baden und dem Grafen Philipp III. von Eberstein, wonach Letzterer die nach dem Vertrag von Bernkastel am 27.03. zu zahlenden 21.000 fl. erst dann entrichten soll, wenn Markgraf Ernst Friedrich von Baden-Durlach seine Drohungen zurückgenommen habe, oder Markgraf Eduard Fortunat beim Reichskammergericht ein "mandatum de non offendendo" ausbringe und jener Vertrag vom Kaiser bestätigt sei