Sweder, Herr von Voorst (Voerst), als Sachw-alter und die Bürgen Arnold von Arkel (Erkel), Otto der Alte von Bylant, Dideric von Voorst, Henric von Essen (Essende), Ritter, Dideric von Keppel, Arnold von Keppel, Kanoniker in Deventer (Deuenter), und Geret der Gruter, Knappen, bekunden: Sie versprechen, der Äbtissin und dem Kapitel zu Essen oder ihrem Boten 880 Mark, 4 Pfennige auf den alten Königsturnosen gerechnet, oder ein gleichwertiges Pagament zu zahlen für die heiligen Güter und Leute, die sie von Äbtissin und Kapitel gekauft haben. Von dieser Summe wollen sie die erste Hälfte am nächsten Walburgistag [1350 Mai 1] in der Stadt Wesel (-e) in der Grafs-chaft Kleve (Cleue) und die andere Hälfte danach zu Michaelis oder Martini ebenda zahlen. Sollte die erste Hälfte nicht fristgerecht gezahlt werden, so hat Sweder von Voorst auch das bis dahin inv-estierte Geld verloren, und die von Äbtissin und Kapitel ausgestellte Verkaufs- und Auflassungsurkunde und die Auflassung selbst werden ungültig. Entsprechendes gilt, wenn der zweite Termin nicht eingehalten wird. Wenn vor Ablauf der Fristen einer der Bürgen stirbt, so werden Aussteller und übrige Bürgen binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Mahnung für gleichw-ertigen Ersatz sorgen; andernfalls müssen sie alle selbst oder durch einen Vertreter mit je einem Pferd nach Wesel ins Einlager gehen, bis Ersatz gestellt ist. - Es siegeln der Aussteller und die Bürgen. Ghegheven int iaer ons heren 1349 des naesten saterdaghes na sente Lambertes daghe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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