Sweder, Herr von Voorst (Voerst), als Sachw-alter und die Bürgen
Arnold von Arkel (Erkel), Otto der Alte von Bylant, Dideric von Voorst,
Henric von Essen (Essende), Ritter, Dideric von Keppel, Arnold von Keppel,
Kanoniker in Deventer (Deuenter), und Geret der Gruter, Knappen, bekunden:
Sie versprechen, der Äbtissin und dem Kapitel zu Essen oder ihrem Boten 880
Mark, 4 Pfennige auf den alten Königsturnosen gerechnet, oder ein
gleichwertiges Pagament zu zahlen für die heiligen Güter und Leute, die sie
von Äbtissin und Kapitel gekauft haben. Von dieser Summe wollen sie die
erste Hälfte am nächsten Walburgistag [1350 Mai 1] in der Stadt Wesel (-e)
in der Grafs-chaft Kleve (Cleue) und die andere Hälfte danach zu Michaelis
oder Martini ebenda zahlen. Sollte die erste Hälfte nicht fristgerecht
gezahlt werden, so hat Sweder von Voorst auch das bis dahin inv-estierte
Geld verloren, und die von Äbtissin und Kapitel ausgestellte Verkaufs- und
Auflassungsurkunde und die Auflassung selbst werden ungültig. Entsprechendes
gilt, wenn der zweite Termin nicht eingehalten wird. Wenn vor Ablauf der
Fristen einer der Bürgen stirbt, so werden Aussteller und übrige Bürgen
binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Mahnung für gleichw-ertigen Ersatz
sorgen; andernfalls müssen sie alle selbst oder durch einen Vertreter mit je
einem Pferd nach Wesel ins Einlager gehen, bis Ersatz gestellt ist. - Es
siegeln der Aussteller und die Bürgen. Ghegheven int iaer ons heren 1349 des
naesten saterdaghes na sente Lambertes daghe.