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Kurfürst Philipp von der Pfalz erlässt unter Berufung auf die ihm durch die Goldene Bulle als Kurfürst verliehenen Kompetenzen mit seinen Räten und anderen erfahrenen Personen eine allgemeine Bergwerksordnung für sein Fürstentum, da besonders seit seinem Regierungsantritt Gott in der Pfalz viele Bergwerke aufgezeigt hat und diese einer solchen Ordnung entbehren, weshalb auch einige bereits wieder vergangen sind. Ausgenommen werden jene Bergwerke, die bereits eine eigene Ordnung erhalten haben, namentlich Stromberg, Rheingrafenstein, Schriesheim, Falkenstein und Ernsthofen (Ernsthoben). Die 66 Einzelbestimmungen betreffen die Befreiung des Bergwerks und dazugehörige Schutz-, Schirm- und Geleitrechte; Bergrichter und -schöffen; Größe von und Gebühren für Fundgruben etc.; Baufristen; Bergschreiber und deren Bücher, nämlich zwei Bergbücher und ein Schichtbuch; Verleihungen und Vermesungen; Löhne; Berg- und Dinggericht und Bergbüttel; die Festlegung der Heidelberger Kanzlei als Oberhof; Gerichtsprozesse; Vorsprecher und Verweser; Umgang mit alten Gruben und Bauen; Eide, Gelübde und Schwüre der Beteiligten; Waffenverbot für Bergknechte; Strafrechtliche Angelegenheiten; Bergzehnt, Abgaben und Vorkaufsrechte; Verarbeitungsvorgänge einzelner Metalle; Irrungen und Streitigkeiten, u. a. die Festlegung des Silbergehalts beim Schmelzen auf 15 ½ Lot; Umgang mit Neufunden durch verschiedene Gruppen; Abstandsregelungen; Stollen- und Schachtbau; Freie Tage um Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie weitere freie Tage; Lohnzahlungen und -säumnisse; "Urlaub" für Arbeiter, Knechte und Mägde; Reichweite der Bergwerksfreiheit; Verbot fremder Fürsten als Gewerken; Änderungsvorbehalt der Pfalzgrafen mit Beratung ihrer Räte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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