Vertragsrecht, Zuständigkeit. Der Kläger und der Ehemann der Beklagten hatten 1561 Erbgüter gegeneinander „verbeut und vertauscht“. In diesem „Beutkauf“ hatte der Kläger vom Beklagten dessen Haus und Hof in Morken (Fürstentum Jülich; Kr. Bergheim) erworben. Er erklärt, der Hof sei nicht in der im Vertrag angegebenen Form übergeben worden (9 Morgen Land weniger als angegeben, Weideland ist bereits anderweitig vergeben, statt des angegebenen 1/2 Zehnten müssen 8 Höfe den vollen Zehnt geben, das Land ist mit weiteren, im Vertrag nicht genannten Lasten belastet, Harff hat Urkunden über den Besitz zurückbehalten). Nachdem gütliche Bitten um Besserung nicht fruchteten, wendet er sich an das RKG, da die gesamten Güter Harffs als Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages gesetzt worden waren, diese Güter aber unter verschiedenen Herrschaften lägen, der Kläger zudem die territorialen Gerichte wegen der Kriegszeiten nicht erreichen könne. Die Beklagte bestreitet die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG. Beide Parteien seien nicht reichsunmitelbar. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ihr Mann nur im Herzogtum Jülich begütert gewesen, so daß von diesen Gütern als Sicherheit für den Vertrag ausgegangen werden müsse. Aus dem Erbe sei allein im Amt Kaster genug Besitz für jede Schadloshaltung vorhanden. Das Protokoll schließt mit Completum- und Expeditum-Vermerk vom 25. Februar und 20. September 1596.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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