Kaiser Karl V. verleiht den Schenken Karl und Erasmus, Herren zu Limpurg, die Gnade, dass ihre Diener, Vögte, Amtleute, Hintersassen und Untertanen weder vor das Hofgericht zu Rottweil, Westfälisch-, Hof-, Land- noch andere fremde Gericht geladen und über denselben verklagt werden dürfen, sondern die Schenken sollen ihren Gerichtsstand vor dem Kaiser oder dem Kammergericht, die Untertanen vor ihren ordentlichen Richtern und Gerichten ihres Wohnsitzes, außer bei Rechtsverweigerung.