Konrad von Weißenhorn ("Wyssenhorn") [Lkr. Neu-Ulm], Sohn des verstorbenen Grafen Berthold von Neuffen ("Nyffen") [Ruine Hohenneuffen bei Neuffen/Lkr. Esslingen], vormaliger Ammann und jetziger Bürger der Stadt Ulm, hat zu seinem und seiner Ehefrau Seelenheil eine Kapelle zu Ehren der Apostel Petrus und Paulus [abgegangen, Bereich Frauenstraße 4] gestiftet und erbaut. Die Kapelle liegt neben seinem Steinhaus in der Stadt Ulm auf seinem eigenen Grund und Boden. Ausstattungsgüter dieser Kapelle: - Zwei Drittel des Zehnten zu Ritzisried ("Richarczri/e/t") [Gde. Buch/Lkr. Neu-Ulm], der im Durchschnitt 16 Malter Getreide Bucher Maß erträgt. - Der Hegelhof in Obenhausen [Gde. Buch/Lkr. Neu-Ulm], der jährlich 14 Malter Getreide Weißenhorner Maß und 11 Schilling Heller zinst. - Zwei Selden in Obenhausen, die jährlich 10 Schilling Heller, 6 Metzen Öl und 4 Herbsthühner zinsen. Diese Güter sind freies Eigentum des Stifters und mit keinen Abgaben oder Dienstleistungen an andere Herren belastet. Sie sollen künftig von dem jeweiligen Kaplan in der Kapelle genutzt werden. Die Stiftung erfolgte mit Zustimmung des Abtes Eberhard [von Brandis] und des Konvents des Benediktinerklosters Reichenau ("in der Richenowe") [Lkr. Konstanz], dem die Pfarrkirche in Ulm, in deren Sprengel die Kapelle liegt, inkorporiert ist, sowie des Pfarrers zu Ulm Hermann Krafft. Sie haben ihm darüber entsprechende Urkunden übergeben. Die Kapelle darf nur an Kapläne, die im Besitz der Priesterweihe sind, übergeben werden. Bei Vakanz üben der Stifter und seine leiblichen männlichen Erben das Kollationsrecht für die Kapelle aus und sollen innerhalb von zwei Monaten einen neuen Kaplan bestellen. Bei Säumnis fällt das Kollationsrecht für dieses Mal an Abt und Konvent des Klosters Reichenau. Bestellen auch diese innerhalb der erwähnten Frist keinen neuen Kaplan, dann soll dies der Rat der Stadt Ulm tun. Stirbt der Stifter ohne Hinterlassung männlicher Erben oder stirbt sein Geschlecht in männlicher Linie aus, dann fällt das Kollationsrecht für die Kapelle an das Kloster Reichenau. Die Kapelle und der Kaplan sollen derselben Ordnung unterworfen sein und dieselben Freiheiten genießen wie die anderen Kapellen und Kapläne in Ulm.