Vor Jacob, Sohn der weiland Engelberna von Drile, Richter zwischen Maas und Waal, und der Gerichtsmannen Ritter Johann von Grosebeke, dessen Bruder Heinrich, Rodolf Mokart, Godfrid Witteken u. v. a. in Nederasselt (neder assel) bekunden Heinrich von Maseacker und sein Bruder Harbernus, dass sie von der Abtei Kamp ein Kaufgeld von 100 Pfund und 30 kleinen Denaren für ihr daselbst gelegenes Erbe erhalten hätten. Da sie jedoch die landübliche Garantie im Augenblick (propter articulos incumbentes) dafür nicht leisten könnten, sei der Abschluss des Kaufvertrages bis nächsten Martini aufgeschoben worden. Erfolgt die Garantie bis dahin, so wird die Abtei den genannten Brüdern 5 Malter Hafer nebst 1 Scheffel Gerste und die Kosten für die Wiederherstellung von etwa 1/2 Ruthe des Dammes (expenses circa dimidiam uirgulam aggeris reparande) zurückerstatten, ein Kolone das Land bebauen und den Fruchtertrag desselben zu gleichen Teilen dem Abt und Konvent zukommen lassen. Wird der Kaufvertrag dagegen rückgängig, so sollen Heinrich und Harbanus der Abtei auf St. Martin das empfangene Kaufgeld in beliebiger Münze zurückzahlen, und andernfalls sowohl sie selbst als Prinzipalschuldner wie auch Otto von Gale, Heinrich von Reysse (Rees), Heyderich von Batenborgh und Henemann Poot als Bürgen zu gesamter Hand, auf Aufforderung des Abtes, in einem unter 3 ihnen anzuweisenden Hospizen in Nimwegen einlagern. Ferner ist ausbedungen, dass Heinrich von Maseacker und Otto von Gale zahlungsfähige (equinales et sumptuosus) Ersatzmänner für sich stellen können, und wollen, Heinrich und Harbernus und die Bürgen die Bürgschaft, auch wenn der Verkauf nicht zu Stande kommt, beibehalten, bis der Abtei für die Garantie auf Jahr und Tag andre Bürgen gestellt sind. Datum anno domini MCCCXII. feria tercia post Gregorii pape.