Jurisdiktionsstreit über die Zuständigkeit in Strafsachen zwischen dem Magistrat der Stadt Köln und dem kurfürstl. Weltlichen Hohen Gericht (Greve und Schöffen) zu Köln. Anlaß des Streites ist der Selbstmord des Kölner Bürgers Peter Kleppel (Petrus Kleppelius) im Jahre 1653. Nachdem dessen Arzt und der zuständige Pfarrer bescheinigt hatten, daß Peter Kleppel in Reue über seine Tat und nach Empfang des Sakraments gestorben war, gestatteten Bürgermeister und Rat von Köln dessen Beisetzung in der Pfarre St. Laurentius. Da der Selbstmörder sich nicht aus „boshaftem Gemüt“, sondern weil er nach einer langwierigen Krankheit dem Wahnsinn verfallen sei, das Leben genommen habe, handle es sich hierbei nicht um eine „Malefizsache“. Aber selbst wenn es ein Malefiz gewesen wäre, wären allein die Kläger für diesen Rechtsfall zuständig. Die Stadt Köln beruft sich auf ein Privileg Kaiser Friedrichs III. von 1475. Der Erzbischofbeansprucht jedoch für sein Weltliches Hohes Gericht in Köln die Zuständigkeit in Kriminalfällen. Er hat als Zwangsmaßnahme die St. Laurentiuskirche vorübergehend mit dem Interdikt belegt und schließen lassen, sowie alle Güter, Renten und Gefälle von Kölner Bürgern in seinem Erzstift beschlagnahmen lassen. Gegen die letztere Repressalie klagt die Stadt Köln vor dem RKG. Gleichzeitig wendet sie sich am 25. Nov. 1653 unmittelbar an den Kaiser und erreicht, daß der Herzog von Jülich und die Stadt Aachen als kaiserliche Kommission im Januar 1654 den Fall untersuchen. Da der Bericht der kaiserl. Kommissare negativ für den Beklagten ausfällt, ergeht gegen ihn am 27. Nov. 1654 ein „Ulterius mandatum“. Während des Prozesses ereignet sich eine neue Straftat: Abraham Loyson tötet in Notwehr in der Stadt Köln 1656 einen Schiffmann und wird, ohne dem Weltlichen Hohen Gericht vorgeführt worden zu sein, vom Rat aus der Haft entlassen.