Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Graf Georg von Henneberg, Komtur zu Mergentheim, und dem Deutschenordenshaus einerseits und Melchior Sützel von Mergentheim, Ritter, und dessen "mitbewanten" andererseits Irrungen wegen zweier Kirchlehen und Kirchsätze der Pfarre zu Neunkirchen (Nunkirchen) und der Frühmesse zu Althausen (Althusen), der "beth" und Fischwassers vom weißen Rain (wissen rein) bis zur Schleifmühle sowie der Atzung und des Schaftriebs in der Gemarkung zu Neunkirchen bestehen. Beide Parteien haben zugestimmt, zumal in Betrachtung der entstandenen Prozesskosten, die Sache an die Räte Kurfürst Philipps zum rechtlichen Austrag zu stellen. Melchior hat unter Vorbehalt zugestimmt, dass der Bischof [Rudolf] von Würzburg seine Zustimmung zu dem Austrag gibt. Darunter Notiz, dass der Bischof von Würzburg in den Vertrag nicht hat einwilligen wollen, sodann auf weiteres Ersuchen Kurfürst Philipps dem Anlass zugestimmt hat.