Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Jakob Bargsteiner zu einem Obermeister, Bergvogt und Aufseher (beritter) der Bergwerke im Fürstentum der Pfalz zu den folgenden Artikeln gesetzt hat: [1.] Bargsteiner soll die Bergwerke Daimbach, Hahnenkamm (Hankamp), Rockenhausen und Münsterappel und weitere, die in den Ämtern Alzey, Kreuznach, Sobernheim, Koppenstein und Gemünden aufgetan werden, zu Befehl haben, zu Pferde besichtigen und aufsuchen. Er soll dies auf eigene Kosten durchführen, wobei ihm dort, wo der Pfalzgraf Herbergsrechte besitzt, Kost und Futter für ihn und seine Knechte und Pferde gereicht werden soll. [2.] Bargsteiner soll dafür sorgen, dass die neuerliche Bergwerksordnung oder zukünftige Satzungen eingehalten und namentlich die neuen Lehen verliehen, ausgemessen und die Huldigungen für sie eingeholt werden. Er soll dafür Sorge tragen, dass fleißig zum Nutze des Pfalzgrafen gearbeitet wird, die Gruben nicht brach liegen und die fürstlichen Anteile mit dem Bergzehnten, alles nach Bergwerksrecht, eingebracht werden. [3.] Er soll den Pfalzgrafen über neue Bergwerke unterrichten und vor einer Verleihung derselben seine Befehle abwarten. [4] Er soll den Pfalzgrafen beraten, welche Verleihungen und Verschreibungen zum Nutzen des Fürsten, der Bergwerke und der Bergleute zu ordnen oder zu ändern sind. [5.] Alle Bergvögte, Bergleute, Gemeiner und Arbeiter sollen ihn als Oberbergmeister anerkennen und ihm gegenüber gehorsam sein (offsehen haben). [6.] Er soll bei der Rechnungslegung der Bergrichter und Bevollmächtigten gegenüber dem Fürsten oder seinen Amtleuten anwesend sein und die Rechtmäßigkeit der Nutzen, Gefälle, Frevel, Bußen usw. prüfen. [7.] Alles, das er in der "kunst und suptiligkeit" der Bergwerkssachen weiß und noch erfährt, soll er nicht verschweigen oder zum Eigennutz wenden, sondern zum besten Nutzen der Pfalz gebrauchen. Was dazu dienlich ist, soll er in keiner Weise versäumen oder ruhen lassen. [8.] Beschwert ihn die Arbeit zu sehr, soll er dies den Pfalzgrafen oder seine Amtleute zur Schaffung von Abhilfe wissen lassen. [9.] Der Pfalzgraf behält sich vor, diese Artikel hinsichtlich seiner Aufgaben abzuändern. [10.] Bargsteiner hat Treue und Hulde nebst der Einhaltung des Vertrags gelobt und versichert, wie ein treuer Diener und Bergmeister zu handeln und keine Geschenke für sich, seine Ehefrau, Kinder oder sein Gesinde ohne Zustimmung des Pfalzgrafen anzunehmen. [11.] Für den Dienst erhält Bargsteiner an Sold jährlich 50 Malter Korn, 50 Malter Hafer, 1 Fuder Wein, 2 Fuder Heu, 2 Fuder Stroh und Brennholz nach Bedarf. Dazu erhält er eine Behausung zu Kreuznach oder an einem anderen Ort nach Zuweisung des Pfalzgrafen sowie ein Hofkleid bei der Einkleidung des Hofgesindes. [12.] Bargsteiner soll zwei Pferde bereithalten und "herabe von Beyern" hinter den Pfalzgrafen ziehen, wofür dieser ihm Unterstützung beim Transport seines Hausrats verspricht. [13.] Der Vertrag beginnt zum nächsten Weihnachtstag, sein Sold soll ihm hälftig zu Pfingsten und zum Jahresende gezahlt werden.