König Maximilian [I.] Joseph von Bayern belehnt Klemens Wenzel (Wenzeslaus) [Maria] Schenk [Freiherr] von Stauffenberg als Inhaber der Patrimonialgerichtsherrschaft Jettingen im Landgericht Burgau für sich selbst und teilweise auch als Lehensträger seines Vetters Johann Adam Friedrich [Schenk] Freiherrn von Stauffenberg, des ehemaligen kaiserlich-österreichischen Geheimen Rats und Reichskammergerichtspräsidenten in Wetzlar, und dessen männliche Nachkommen nach dem durch den Frieden von Preßburg eingetretenen Veränderungsfall und durch die mit dem Tod des am 30. November 1803 verstorbenen Lehenträgers Damian Hugo Friedrich Anton Schenk [Graf] von Stauffenberg und des am 12. März 1807 verstorbenen Johann Ignaz [Anton] Schenk [Graf] von Stauffenberg eingetretenen Veränderungsfällen mit folgenden von der Markgrafschaft Burgau rührenden Lehen auf sein Belehnungsgesuch vom 8. April 1808, für die bisher sechs einzelne Lehenbriefe ausgestellt wurden: A. Die Burgauischen Lehen ohne Coinvestitur der Amerdinger Linie der Schenken von Stauffenberg: I. Das Schlösschen in Unterwaldbach mit dem kleinen und großen Zehnten, der so genannten Burg, dem Vorhof, der Scheune, dem Bauhof, der Stallung, dem Vieh- und Körnerhaus, der Bäckerei, dem Baumgarten, drei meistens trockenen Weihern und näher genannten Feldern, Wiesen und Wäldern sowie mit den übrigen Zugehörungen und allem, was von dem genannten Allod durch den am 5. Oktober 1697 abgeschlossenen und am 19. November 1697 ratifizierten Vergleich zu Lehen aufgetragen wurde, schliesslich mit allen Gerechtsamen, insbesondere mit der niederen Gerichtsbarkeit unter Bezug auf den jüngsten Vasallenbeschrieb vom 22. April 1808. II. Das Fischrecht in der Mindel von der oberen Mühle zu Jettingen bis zur Mühle zu Scheppach, ferner die Pfennigzinsen und den Kirchensatz zu Jettingen, die obere Mühle, an der Mindel und Viehweide gelegen, ferner den so genannten Schwenkrainer und Schmittlinger Hof im leibfälligen Besitz des Kronenwirts Ferdinand Groß und Joseph Burkhards zu Jettingen, einen Brunnen, eine halbe Hube, eine Hofstätte und näher genannten Wiesen zu Jettingen mit allen ihren Stücken, Gütern und Zugehörungen, wie sie in dem Lehenbriefe vom 31. Juli 1653 enthalten und in der Lehenprofession vom 6. April 1808 beschrieben sind. III. Die Jagd am Dürrenberg [bei Jettingen] zusammen mit den daran stoßenden Löchern, die bis an die Rücklenmühle [in Gabelbach] an der Zusam reicht, wie sie in der Lehenprofession vom 8. April 1808 enthalten ist. B. Die Burgauischen Lehen, auf denen der Mannesstamm der Amerdinger Linie der Schenken von Stauffenberg coinvestiert ist: IV. Die Mühle zu Scheppach mit ihren Zugehörungen und den am Ende des letzten Lehenbriefs vom 20. Januar 1794 genannten Stücken und Gütern beziehungsweise auf die vorliegende jüngste Lehensprofession vom 8. April 1808. V. Der Jagd- und Wildbann bei Jettingen, die Straße hindurch nach Freihalden, von dort die Straße hin in die Zusamm, sofort diesem Flusse nach hinauf in die nach Augsburg führende Burtenbacher Straße, auf derselben hindurch nach Burtenbach und die Mindel hinab nach Jettingen nach der näheren Jagdbeschreibung vom 6. April 1808. VI. Stücke und Güter, Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen zu Oberwaldbach, welche am Ende des letzten Lehenbriefs vom 20. Januar 1794 und in der letzten Lehenprofession vom 7. April 1808 näher beschrieben sind, die zusammen drei Höfe mit zugehörigen Grundstücken und sechs Sölden und Wiesen zu Eberstall beinhalten. Die lehenbaren Gerichtsrechte werden auf die Erklärung vom 31. Dezember 1806 über die Unterwerfung der Ritterschaft und ihrer Hintersassen unter die königliche Souveränität verwiesen. Der ohne Coinvestitur der Amerdinger Linie von der Markgrafschaft Burgau zu Lehen rührende, aber wegen der veränderten Landstraße schon seit undenklichen Zeiten nicht mehr ausgeübte Zoll zu Grünenbaindt wird aus dieser Investitur ausgenommen. Der Belehnte hat dafür die gewöhnliche Lehenspflicht geleistet, gelobt und versprochen, gehorsam, getreuund gewärtig zu sein, den Nutzen des Lehenherren zu fördern, Schaden von ihm abzuwenden, die Lehen in gutem Zustand zu erhalten und nichts davon ohne Vorwissen und Zustimmung des Lehenherren zu verändern, zu verkaufen, zu verpfänden, zu beschweren oder das anderen zu gestatten. Falls er von verschwiegenen Lehen weiß oder von ihnen etwas erfährt, soll er darüber sofort berichten. Ansonsten soll er alles das leisten und tun, was getreue Lehenleute ihren Lehenherren zu leisten und zu tun schuldig sind. Andernfalls kann er das Lehen verlieren und verwirken.