Karl [IV.], Römischer Kaiser und König von Böhmen, verleiht unter Berufung auf die Verdienste Herzog Rudolfs [II.] von Sachsen-[Wittenberg] diesem sowie dessen Bruder Wenzel und dessen Vetter Albrecht die Anwartschaft auf die Pfandschaft der Reichsstadt Duisburg (Du<e>semburg) mit allem Zubehör, einschließlich des Zolls auf dem Rhein (uff dem Ryne) für die Zeit nach dem Tod des Grafen Johann von Kleve. Die Herzöge von Sachsen[-Wittenberg] sollen die Pfandschaft in der gleichen Weise besitzen, wie vormals die Grafen Dietrich von Kleve und Adolf von Berg, bis vom Aussteller oder seinen Nachfolgern für die Pfandsumme von 30000 Mark lötiges Silber nach Kölner Gewicht eingelöst wird. Die Stadt Duisburg wird aufgefordert, im Fall des Antritts der Pfandschaft durch die Herzöge von Sachsen[-Wittenberg] diesen gegenüber ihre Pflichten zu erfüllen. Für Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen der Urkunde wird eine Strafe von 30 Mark lötigen Goldes festgelegt, die je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an die Herzöge von Sachsen[-Wittenberg] fallen soll. - Siegel des Ausstellers angekündigt.