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Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine
Nachfolger, dass es in den fuldischen und hanauischen Ämtern Uerzell,
Neuhof, Sann...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1733 Juli 3
Abschrift, in Karton gebundenes Pergamentlibell, unbesiegelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fulda den dritten Julii ein tausend siebenhundert dreyßig und drey
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass es in den fuldischen und hanauischen Ämtern Uerzell, Neuhof, Sannerz, Steinau und Schlüchtern zu einer gemeinsamen Grenzbegehung durch Bevollmächtigte beider Seiten gekommen ist. Damit sind alle älteren Grenzstreitigkeiten behoben worden. Auf der Grundlage einer Grenzbegehung von 1719 [vgl. Nr. 2141 und Nr. 2142] ist die gesamte Grenze durch die Bevollmächtigten mit Grenzsteinen markiert worden. Zunächst wurde darüber 1731 August 25 in Schlüchtern (So geschehen Schlüchtern den 25ten Augusti 1731) bis zur endgültigen Ratifizierung und die nun vorliegende umfängliche Steinbeschreibung einschließlich Vermessungsplänen durch beide Seiten ein Interimsvertrag [vgl. Nr. 2205] abgeschlossen. Abt Adolf hat den 1731 August 25 mit dem Kloster Fulda abgeschlossenen Grenzvertrag bestätigt und bestimmt, dass fortan niemand gegen die Artikel dieses Vertrags handeln darf. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Adolfs. Handlungsort: Fulda. - Inserierte Urkunde von 1731 August 25 [vgl. Nr. 2205] [S. 1 - S. 7 oben]: Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, und Johann Reinhard Graf von Hanau haben sich darauf geeinigt, dass ihre gemeinsame Landesgrenze besichtigt wird und vorhandene Unregelmäßigkeiten beseitigt werden sollen. Das Kloster Fulda hat dazu den kurfürstlich-kölnischen Kammerherrn, fuldischen Geheimrat, Oberjägermeister und Oberamtmann des Oberamts Fischberg, Johann Friedrich Lothar (Lotharius) von Hanxleden, sowie den Hof- und Regierungsrat Johann Georg Salomon bevollmächtigt, die Grafschaft Hanau den hanauischen Oberforst- und Jägermeister, Philipp Ludwig von Bechtolsheim, sowie den Hofgerichts- und Konsistorialrat Johann Daniel Ihm. Die Bevollmächtigten haben sich mit weiteren Beamten, Jagd- und Forstbediensteten, Schöffen und Vertretern der angrenzenden Orte im April des Jahres 1730 bei der Landesgrenze eingefunden. Es ist zunächst festgestellt worden, dass die Grenze bereits früher ordentlich verzeichnet wurde, jedoch bei der Begehung 1719 ganze Bereiche ausgelassen und nicht mit Steinen versehen wurden, was nun zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten erledigt wird. Beide Herrschaften haben sich zudem darauf verständigt, dass die Steinbeschreibung von 1719 weiterhin für richtig angesehen wird und als Grundlage des nun vorzunehmenden Grenzrezesses dient. Die Bevollmächtigten beider Seiten sind 1730 Oktober 5 erneut zur Setzung der Grenzsteine zusammengekommen. Es sind des Weiteren anwesend gewesen: von fuldischer Seite der Hofrat und Amtsvogt in Neuhof, Karl Josef Well; der Amtsvogt von Uerzell, Kaspar Reinhard Agricola; der Ingenieur und Hauptmann Philipp Ludwig Lindner; der Oberjäger Saleck; die Forstbediensteten Johann Coris, Johann Walter und Christoph Herbert; von hanauischer Seite der gräflich-hanauische Rat und Amtmanns in Steinau, Johann Wilhelm von Hamm; der Stadt- und Amtsschreiber in Steinau, Johann Matthias Brandenburger; der Oberförster Bernhard Wagner, die Ingenieure und Landvermesser (renovatorn) Jost (Just) Konrad Lind, Johann Kämpff, Johann Heinrich Stickel und Johann Peter Bröll und weitere Forstbedienstete, Schöffen sowie geschworene Untertanen beider Seiten. Es ist vereinbart worden, dass man sich der gleichen Grenzbeschauer (landschieder) und Steinsetzer bedienen will wie 1719. Die hanauische Seite hat jedoch vorgebracht, dass ihre damaligen Grenzbeschauer bereits alle verstorben sind und sich auch in deren Aufzeichnungen keine Belege über die von ihnen gesetzten Steine gefunden haben. Die fuldischen Feldgeschworenen und Steinsetzer haben mitgeteilt, dass die Steine damals nicht gesondert markiert, sondern nur an ihrem Fuss in alphabetischer Reihenfolge gekennzeichnet wurden; die Hebung eines Steins hat diese Aussage bestätigt. Daher hat man sich darauf geeinigt, dass die neu zu setzenden Steine ebenfalls keine Wappen (kunden) bekommen, sondern an ihrem Fuss ein Zeichen zur Unterscheidung (signum distinctivum) erhalten sollen; wie mit älteren Steinen mit Wappen verfahren werden soll, regelt Artikel 1 des Vertrags. Obwohl das im April 1730 angefertigte Protokoll der Bevollmächtigten fast durchgehend enthält, wo welche Steine gesetzt werden sollen, hat man sich dahingehend verständigt, dass zwei Bezirke, der so genannte Laudenbachsgraben und der Bach, der Steinbach und zum Teil Auerts genannt wird, mit Grenzsteinen markiert werden sollen. Wegen des Fischfangs in diesem Bach gelten weiterhin die Bestimmungen des Vergleichs von 1719 September 11 [Nr. 2141]. Das Kloster Fulda besitzt demnach ausdrücklich das Fischrecht in dem auf hanauischem Territorium gelegenen Kressenbacher Mühlgraben; jedoch sollen dabei Schäden an der nahe gelegenen Mühle und den Wiesen vermieden werden. Es ist weiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sowohl der frühere als auch der jetzige Vergleich die Eigentumsrechte an Grundstücken aller Art, die in fremdes Herrschaftsgebiet hineinragen, durch die vorgenommenen Grenzabsteinungen unveränderlich festgelegt haben. Es ist gesondert beschlossen worden, die Hutweide der fuldischen Gemeinde Sarrod (Sahroda) mit Steinen zu markieren, ebenso alle ins hanauische Territorium hineinragenden Privatgrundstücke. Zur Wahrung der Rechte der Eigentümer sind deren Grundstücke genau vermessen und als Teil dieses Grenzrezesses aufgelistet worden. Ohne Genehmigung der hanauischen Schäferei darf die Sarroder Hutweide nicht erweitert werden, damit die Schafweide nicht verkleinert wird. Weiter ist vereinbart worden, dass sich das Kloster Schlüchtern mit den fuldischen Untertanen beim Klesberg wegen der noch ausstehenden Zinsen vergleichen soll. Die Herrschafts- und Jagdrechte Hanaus auf dem Gebiet, dass Stiehmen genannt wird, sind bestätigt worden; das genannte Gebiet bleibt jedoch weiterhin fuldisches Eigentum, womit die Rechte der Waldnutzung, der Jagd, der Schweinemast (mastung) und der Beweidung verbunden sind. Mit der Steinsetzung ist 1730 Oktober 10 begonnen worden. Wegen des an das fuldische Gebiet angrenzenden Amts Brandenstein, das zur Herrschaft Hanau gehört und an die Herrschaft Hessen-Kassel verpfändet ist [vgl. Nr. 2022, 2023 und 2139], hat man dem hessischen Geheimrat und Oberamtmann von Schwarzenfels, von Rau, Folgendes mitgeteilt: Die Grenzen des Amts Brandenstein sind vorerst von der Grenzbeschreibung ausgenommen worden; die Grenzen werden jedoch gemäß des Vergleichs von 1719 nachträglich versteint. Deswegen sind bereits entlang dieses Territoriums unmarkierte Steine gesetzt worden, die später entsprechend einheitlich numeriert werden sollen. Ankündigung der Unterfertigung. Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Fritz von Hanxleden manu propria; Philipp Ludwig von Bechtolsheim; Johann Georg Salomon manu propria; Johann Daniel Ihm). - Es folgt eine Auflistung von 86 Grenzsteinen, die während der Begehung 1730 Oktober 6 zwischen dem fuldischen Oberamt Uerzell und dem hanauischen Amt Steinau an der Straße nach Angaben der Untertanen und exakter Ausmessung der Distanzen aufgerichtet worden sind [S. 9 - S. 25]. Es folgt eine Auflistung von 294 Grenzsteinen, die zwischen den fuldischen Oberämtern Uerzell und Neuhof sowie dem hanauischen Amt Schlüchtern aufgerichtet worden sind [S. 27 - S. 60]. Danach folgt eine Auflistung von 110 Grenzsteinen, die entlang der Grenzen des Klosters Fulda mit dem hessischen Amt Altengronau und dem hessischen Territorium errichtet worden sind [S. 63 - S. 76]. Im Anschluss erfolgt eine Auflistung der Grundstücke und ihrer Eigentümer in den Orten und Ämtern entlang der Grenze zwischen Fulda und Hanau, die als Untertanen zu einer Herrschaft gehören, deren Besitz jedoch jenseits der Grenze auf dem anderen Herrschaftsgebiet liegt [S. 77 - S. 192]. - Wilhelm Eckhard Faust, Rentmeister im Amt Brandenstein, hat den Abschluss dieser Begehung in Anwesenheit von Abgeordneten aller Seiten bekräftigt. (Geschehen Elm den 20ten Octobris 1732). (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. und 16. Seite, 17. und 18. Seite, 19. und 20. Seite, 21. und 22. Seite, 23. und 24. Seite, 25. und 26. Seite, 27. und 28. Seite, 29. und 30. Seite, 31. und 32. Seite, 33. und 34. Seite, 35. und 36. Seite, 37. und 38. Seite, 39. und 40. Seite, 41. und 42. Seite, 43. und 44. Seite, 45. und 46. Seite, 47. und 48. Seite, 49. und 50. Seite, 51. und 52. Seite, 53. und 54. Seite, 55. und 56. Seite, 57. und 58. Seite, 59. und 60. Seite, 61. und 62. Seite, 63. und 64. Seite, 65. und 66. Seite, 67. und 68. Seite, 69. und 70. Seite, 71. und 72. Seite, 73. und 74. Seite, 75. und 76. Seite, 77. und 78. Seite, 79. und 80. Seite, 81. und 82. Seite, 83. und 84. Seite, 85. und 86. Seite, 87. und 88. Seite, 89. und 90. Seite, 91. und 92. Seite, 93. und 94. Seite, 95. und 96. Seite, 97. und 98. Seite, 99. und 100. Seite, 101. und 102. Seite, 103. und 104. Seite, 105. und 106. Seite, 107. und 108. Seite, 109. und 110. Seite, 111. und 112. Seite, 113. und 114. Seite, 115. und 116. Seite, 117. und 118. Seite, 119. und 120. Seite, 121. und 122. Seite, 123. und 124. Seite, 125. und 126. Seite, 127. und 128. Seite, 129. und 130. Seite, 131. und 132. Seite, 133. und 134. Seite, 135. und 136. Seite, 137. und 138. Seite, 139. und 140. Seite, 141. und 142. Seite, 143. und 144. Seite, 145. und 146. Seite, 147. und 148. Seite, 149. und 150. Seite, 151. und 152. Seite, 153. und 154. Seite, 155. und 156. Seite, 157. und 158. Seite, 159. und 160. Seite, 161. und 162. Seite, 163. und 164. Seite, 165. und 166. Seite, 167. und 168. Seite, 169. und 170. Seite, 171. und 172. Seite, 173. und 174. Seite, 175. und 176. Seite, 177. und 178. Seite, 179. und 180. Seite, 181. und 182. Seite, 183. und 184. Seite, 185. und 186. Seite, 187. und 188. Seite, 189. und 190. Seite, 191. und 192. Seite, 193. Seite)
Die Seitenzählung der Abbildungen stimmt nicht mit der Paginierung des Libells überein.
Unterschrift und Siegel Abt Adolfs werden zwar angekündigt, fehlen jedoch.
Die gezeichneten Lagebeschreibungen der Grenzsteine zwischen den verschiedenen Territorien [vgl. Nr. 2211] fehlen in dieser Urkunde. Überliefert sind jedoch vier Karten zur Grenzregulierung, vgl. StaM Best. Karten 13635 [von 1730 Oktober 6], 15600 [von 1730 Oktober 6], 11252 [ohne Datum] und 13634 [ohne Datum].
Auf Seite 10 finden sich drei farbige Federzeichnungen mit den Grenzsteinen, die die Wappen der Herrschaften Hanau, Fulda und Riedesel tragen.
Auf Seite 12 finden sich zwei farbige Federzeichnungen mit Angaben zur Herstellung der neuen Grenzsteine.
Auf Seite 26 findet sich ein Nachweis über die den Feldmessungen zugrunde gelegten Maßeinheit des fuldischen Dezimalschuhs, von dem zehn Schuhe eine Rute, 160 Quadratruten wiederum einen Acker ergaben und wie er durch den fuldischen Ingenieur, Stadthauptmann und Landkommissar, Philipp Ludwig Lindner, sowie den hanauischen Ingenieur und Artillerieoffizier (stuckjunker), Justus Konrad Lindt, Anwendung fand. Die Federzeichnung wie in Nr. 2211 wurde jedoch nicht ausgeführt.
Auf Seite 64 findet sich eine farbige Federzeichnung des Grenzsteins, der die Mitte zwischen der Herrschaft Fulda, dem Amt Brandenstein und dem Gebiet der von Degenfeld festlegte.
Vgl. hierzu Nr. 2209 und Nr. 2211.
korrespondierende Archivalien: Karten P II 11243, P II 11252 und P II 13634
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.