Kopie von StAWt-G Rep. 13a Lade XVII Nr. 16: Die Brüder Johann und Michel, Grafen zu Wertheim, Graf Jorge, des ersteren Sohn, und deren ehelichen Hausfrauen, Gräfin Mechthilt geb. von Schwarzburg, Gräfin Sophia geb. von Henneberg und Gräfin Anna geb. von Otingen, stiften der Pfarrkirche zu Wertheim, in der etliche ihrer Eltern begraben liegen, mit Beihilfe anderer, seliger Christen 1 fl. täglicher Präsenz. Dafür ist von dem Pfarrer und den 11 Vikarien des St. Nikolaus-Altars, des St. Sebastians-Altars, des St. Johann-Altars, des Kaiser Heinrichs-Altars, des Altars der Zehntausend Märtyrer, des St. Pankratius-Altars auf der Burg, des St. Laurentius-Altars im Spital, des St. Elisabethen-Altars bei dem Hof am Main und des heiligen Geist-Altars im Glockenturm täglich Mette, Prim, Terz, Tagesmesse, Non, Vesper und Kompletorium zu singen. Jeder im Ornat bei der ganzen Feier Anwesende von den genannten Geistlichen erhält für die Mette 5 d Landeswährung, für die Prim und Vesper je 2 d, für die übrigen Horen je 1 d. Bei Versäumnis kommt die Präsenz des betreffenden Geistlichen in eine dreifach verschlossene Büchse, zu der der Graf, der Pfarrer und der Päsenzier je einen Schlüssel haben. Der Präsenzier wird von den Vikarien jährlich auf Rat des Grafen aus ihrer Mitte gewählt. Er nimmt die Gülte ein, zahlt die täglichen Präsenzen aus und legt über die zurückbehaltenen dem Grafen und dem Pfarrer unter Eid Rechnung ab. Auch für die im Kirchenbann oder gebräuchlich an Gründonnerstag, Karfreitag und Ostersamstag ausfallenden Horen werden die Präsenzen in der Büchse zurückbehalten. Die Geistlichen sollen wöchentlich einen ("wochener") unter sich wählen, der an den Werktagen die Tagesmese singt und die Horen anhebt oder dafür Sorge trägt. Vereinigt ein Vikar mehrere Pfründen auf sich, so steht ihm doch nur eine Präsenz zu. Ist der Inhalt der Büchse durch Versäumnisse oder Stiftungen soweit angewachsen, daß man etwa 3 fl. Gold damit kaufen kann, so ist es auf Rat des Grafen anzulegen und Weihnachten, Ostern und Pfingsten davon Verdienten doppelte Präsenz zu geben, möglicherweise auch nach Vereinbarung noch an anderen Festen oder gar an allen. Bei Schmälerung der Gült sind die doppelten Präsenzien einzuschränken. Begeht der Pfarrer mit den Vikarien zusammen die Vigilie, so ist sie vor der Vesper zu singen und dazu mit der kleinen Glocke 4 mal zu läuten. Begeht er sie mit seinen Gesellen und Schülern, so findet sie auch vor der Vesper, aber nur mit dreimaligem Geläute mit der kleinen Glocke statt, anhebend nachmittags um 2 Uhr, schließlich noch mit vollem Geläute, je nach der Person. Dann folgt die Vigilie, dann die Seelenmesse morgens vor der Prim, die Seelenmesse in diesem Fall gesungen, wofür der Pfarrer zu sorgen hat. In den Fasten ist die Vigilie vor dem Kompletorium zu singen, die Seelenmesse vor der Prim. Alle Feiertage hat der Pfarrer die Tagesmesse selbst zu singen oder für Gesang zu sorgen und die Horen anzuheben. Kommt die Stiftung durch Dazwischenkunft des Papstes oder des Bischofs von Würzburg nicht zur Ausführung oder durch irgendwelche Zufälligkeiten etwa ein Jahr lang in Ausfall, so fällt das Stiftungsgeld für andere fromme Zwecke an die Herrschaft zurück. Der jeweilige Inhaber der Grafschaft Wertheim ist weltlicher Schirmherr des Stiftungsgutes. Der Gottesdienst ist nach Würzburger Ritual zu halten.