Hynrich Slueter, Richter des Herzogs Wilhelm von Kleve zu Soest, bekundet, vor seinem Gericht seien Steffan Holscher und Hermann Holtkamp, beide von Epsingsen (Ebbeschinck), erschienen. Senior und Kapitel zu Meschede hätten ihnen ihren Hof und Kotten zu Epsingsen auf zwölf Jahre in Gewinn gegeben. Dafür hätten sie von allem Saatland, es sei Garten oder Kämpe, die dritte Garbe zu entrichten. Ausgenommen von der Abgabe sei Hanf und Flachs, bei Steffan Holscher drei Morgen Wicken und bei Hermann Holtkamp ein Morgen für Pferdefutter. Beide haben das gesamte Land mit Ausnahme von höchstens acht oder zehn Morgen Landes, die Steffan Holscher brach liegen (sommeren) und zur Roggensaat bereiten kann, zu besäen. Das gleiche darf Hermann mit höchstens fünf oder sechs Morgen tun. Sie dürfen von den Höfen kein Korn auf dem Felde, Kaff oder Mist verkaufen, sondern haben damit nur das Land ihrer Höfe zu düngen. Sie dürfen das alte Land durch Roden nicht beeinträchtigen, es sei denn mit Zustimmung des Kapitels. Desgleichen dürfen sie kein "fruchtbares" Holz abhauen. Wenn ein Mastjahr kommt, sollen sie dieses gemeinsam mit den Stiftsherren nutzen. Sie dürfen keine Weiden oder Zaunholz abfahren oder verkaufen, sondern haben alles auf den Höfen zu belassen. Sie dürfen auch kein Korn von den Ländern abfahren oder abfahren lassen, bevor die Stiftsherren nicht ihre dritte Garbe davon genommen haben. Mit ihren Nachbarn und anderen Pachtschulten des Stifts haben sie abwechselnd jährlich ein Fuder Wicken von den vier Morgen Landes und ein Fuder Brennholz nach der Herberge des Stifts in Soest zu bringen. Wenn die Stiftsherren zu Soest Stroh benötigen zum Streu für die Pferde oder um das Garbenhaus damit zu decken, so haben sie dieses zu liefern. Als Binnenpacht hat Steffan Holscher acht Schillinge und acht Hühner und Hermann Holtkamp sechs Schillinge und beide die Hälfte des Obsts an den Boten des Stifts zu geben. Die Häuser, Scheunen, Speicher und sonstigen Gebäude, sowie Zäune haben sie in gutem Zustand zu halten. Wenn sie diese Bestimmungen nicht einhalten, haben sie sich selbst ihrer Höfe entsetzt. Wenn die zwölf Jahre vorbei sind, haben sie die Höfe ohne einen Abstand (affwillinge) zurückzulassen. Zum Unterpfand setzen sie all ihre bewegliche Habe mit Ausnahme der verfertigten Kleider, die sie und ihre Ehefrauen auf dem Leibe trügen. Steffan und Hermann versprechen auf die Frage des Richters durch ihren Vorsprecher die Einhaltung dieser Bestimmungen. Der erschienene Thonies Fenke, Prokurator des Stifts, bittet den Richter um Ausfertigung eines Gerichtsscheins. Siegelankündigung des Richters. Standgenossen: Patroculus Voit, Jorgen Paschedaegh und Hermann Boegge. Gegeben 1549 Mai 2 (am avende inventionis sancte crucis)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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