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Streitgegenstand ist der Hubbelrather Zehnt (wohl Gem. Garzweiler, Kr. Grevenbroich) samt Erbpacht, zahlbar in die Kellnerei Hambach (Kr. Jülich) und die Erbpacht vom Haverhofbzw. Hof zum Haw im Dingstuhl Lövenich, zahlbar in die Kellnerei Kaster (Kr. Bergheim). Bei der Erbteilung vom 14. Aug. 1687 kaufte die Appellantin ihrem Bruder für 4000 Rtlr. dessen Anteil an diesen Gütern ab. Der Wert des gesamten streitigen Erbes wurde auf 8100 Rtlr. geschätzt. Da sich der Bruder später um die Hälfte übervorteilt glaubte, klagte er vor der Hofkanzlei Düsseldorf. Die nunmehrige Appellantin wurde verurteilt, ihrem Bruder entweder weitere 4253 Rtlr. zu zahlen oder ihm gegen Erstattung der 4000 Rtlr. den Hubbelrather Zehnten samt Erbpacht abzutreten. Dagegen beruft sich die Verurteilte an das RKG, da ihr Bruder die Übervorteilung nicht bewiesen hätte und im übrigen höchstens auf ein Drittel der streitigen Güter Anspruch erheben könnte (das Erbe eines zweiten Bruders namens Heinrich Jakob Caspars sei mit zu berücksichtigen).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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