Vor dem bischöflichen Hofgericht unter dem Vorsitz des Grafen Jörg von Henneberg legen die Brüder Endres und Hans Zink gegen ein landgerichtliches Urteil zu Gunsten ihres Schwagers Wolf Moser von Heidingsfeld am 11. September 1456 Appellation ein. Das Urteil fällt zu ihren Gunsten aus, weil Wolf Moser bei Lebzeiten seiner Ehefrau, nachdem sie vorher 60 Gulden an die Gotteshäuser Unseres Herrn Leichnam, St. Lorenz und an die Kartause Tückelhausen vermacht hatte, vor Ratsmitgliedern die Verfügung getroffen hatte, der überlebende Eheteil solle bei der gemeinsamen Habe „geruhlichen Besitz“ für Lebenszeit haben und nach beider Ableben solle dieser Besitz an die beiderseitigen Verwandten fallen. Beisitzer des Hofgerichts: Der Hofmeister Jörg Fuchs, Heinrich von Lichtenstein, Jörg Fischle, Dietz Truchsess, Jakob von Steinau, Konrad von Hutten, Heinrich Zobel, alle Ritter, Jörg von Seinsheim zu Westerndorf und Hans von Bibra.

Vollständigen Titel anzeigen
Stadtarchiv Würzburg
Loading...