Vor dem bischöflichen Hofgericht unter dem Vorsitz des Grafen Jörg von
Henneberg legen die Brüder Endres und Hans Zink gegen ein landgerichtliches
Urteil zu Gunsten ihres Schwagers Wolf Moser von Heidingsfeld am 11. September
1456 Appellation ein. Das Urteil fällt zu ihren Gunsten aus, weil Wolf Moser
bei Lebzeiten seiner Ehefrau, nachdem sie vorher 60 Gulden an die Gotteshäuser
Unseres Herrn Leichnam, St. Lorenz und an die Kartause Tückelhausen vermacht
hatte, vor Ratsmitgliedern die Verfügung getroffen hatte, der überlebende
Eheteil solle bei der gemeinsamen Habe „geruhlichen Besitz“ für Lebenszeit
haben und nach beider Ableben solle dieser Besitz an die beiderseitigen
Verwandten fallen. Beisitzer des Hofgerichts: Der Hofmeister Jörg Fuchs,
Heinrich von Lichtenstein, Jörg Fischle, Dietz Truchsess, Jakob von Steinau,
Konrad von Hutten, Heinrich Zobel, alle Ritter, Jörg von Seinsheim zu
Westerndorf und Hans von Bibra.